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Darf ich exotische Pflanzen importieren und anpflanzen?
Ein Import von Pflanzen aus der EU ist grundsätzlich zulässig. Für gefährdete und gebietsfremde invasive Pflanzen gelten Ausnahmen.
Um die Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und –schädlingen einzudämmen sowie um die Biodiversität zu gewährleisten, ist der internationale Handel mit Pflanzen reguliert und teilweise verboten. Gemäss den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes muss jede Person mit Organismen so umgehen, dass sie Mensch und Umwelt nicht gefährden und die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen. Namentlich gebietsfremde invasive Arten dürfen deswegen auch nicht aus dem EU-Raum eingeführt werden. Schliesslich gilt für bestimmte, gefährdete Pflanzenarten eine Bewilligungspflicht.
Im Übrigen bildet die Schweiz aber zusammen mit dem Fürstentum Liechtenstein und der EU einen pflanzengesundheitlichen Raum. Wer Pflanzen im persönlichen Gepäck und nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken aus dem Fürstentum oder dem EU-Raum einführt, darf dies meist ohne Weiteres tun. Für die berufliche oder gewerbliche Einfuhr ist in der Regel ein Pflanzenpass obligatorisch.
Die Einfuhr von Pflanzen aus Drittländern ist grundsätzlich nicht zulässig.
Grundsätzlich kein Import gefährdeter Pflanzen erlaubt
Unabhängig von ihrer Herkunft ist der Import einer gemäss dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) geschützten Pflanze grundsätzlich nicht erlaubt. Bei bestimmten Pflanzen kann das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) jedoch eine Bewilligung ausstellen.
Einfuhrverbot für invasive gebietsfremde Pflanzen
Ebenfalls unabhängig von der Herkunft nicht erlaubt ist der Import invasiver gebietsfremder Pflanzen, sofern der Bundesrat sie auf der Liste der verbotenen invasiven gebietsfremden Organismen führt oder er deren «Inverkehrbringen» verboten hat. Letzteres gilt per 1. September 2024 für gut 30 Arten, so etwa für den Kirschlorbeer oder den Sommerflieder. In Einzelfällen gilt gar eine Meldepflicht. (Siehe auch: «7 Antworten zur revidierten Freisetzungsverordnung»)
Aufgepasst: Die Kantone können weitere Massnahmen zur Bekämpfung von gebietsfremden Pflanzen erlassen, insbesondere sofern diese Menschen, Tiere oder Umwelt schädigen können. Diese können selbst dann greifen, wenn ein hiesiges Geschäft die Pflanze regulär verkauft hat.
Freier Handel im pflanzengesundheitlichen Raum EU – Schweiz
Die private Einfuhr von Pflanzen aus dem Fürstentum oder dem EU-Raum ist, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmen, ohne Beschränkungen möglich.
Für die berufliche oder gewerbliche Einfuhr, etwa durch eine Landwirtin oder im Onlinehandel, gelten seit dem 1. Januar 2020 strengere Regeln. Hier benötigen grundsätzlich alle Pflanzen einen «Pflanzenpass». Dieses für den Handel innerhalb der Schweiz und mit der EU geltende amtliche Dokument bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt. Der Importeur hat damit die Gewissheit, dass die Pflanze aus einer amtlich kontrollierten Produktion stammt und kann die Pflanze in der Handelskette rückverfolgen. Dies kann etwa dann nützlich sein, wenn es sich herausstellt, dass die Pflanze krank oder von Schädlingen befallen ist.
Aufgepasst: Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des pflanzengesundheitlichen Raums. Eine Ausnahme bildet Nordirland, das nach wie vor noch als Teil des pflanzengesundheitlichen Raums gilt.
Keine Einfuhr von Pflanzen ausserhalb der EU / EFTA
Die Einfuhr von Pflanzen und auch von Pflanzensamen aus Drittländern ist grundsätzlich verboten. Als Drittländer gelten dabei auch die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente.
Nur mit Pflanzengesundheitszeugnis ist die Einfuhr bestimmter Pflanzen auch aus Drittländern möglich. Wer solche Pflanzen importieren möchte, muss die Pflanze und deren Pflanzengesundheitszeugnis von der Zollbehörde bei der Einreise in die Schweiz überprüfen lassen.
Aktualisiert am 14. August 2024