Arbeiten

Darf ich frei nehmen, weil sich sonst niemand um meinen Hund kümmert?

Die Tierhalterin ist für ihr Haustier verantwortlich. Die Arbeitgeberin muss für die reguläre Betreuung des Hundes keine freie Zeit gewähren. Geht es aber um einen Notfall und kann sich niemand anderes um das Tier kümmern, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die notwendige freie Zeit.

Für Arbeitnehmer mit Haustieren gibt es keine Sonderbestimmungen rund um die Arbeitszeit: Die Arbeitgeberin muss die Arbeitszeiten grundsätzlich nicht nach den Bedürfnissen einer Tierhalterin richten. Hingegen muss sie dem Arbeitnehmer die Zeit vergüten, wenn er sich notfallmässig um sein Tier kümmern und es pflegen muss. Denn dazu ist die Tierhalterin gesetzlich verpflichtet.

Betreuung eines Tieres berechtigt nicht zu freien Tagen

Wie auch erwerbstätige Eltern die Betreuung ihrer Kinder organisieren müssen, hat der Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass sein Tier während seiner Arbeitszeit betreut ist. Er hat grundsätzlich weder Anspruch darauf, mit seinem Hund ins Büro zu kommen (siehe: «Darf ich meinen Hund mit ins Büro nehmen?») noch darauf, HomeOffice zu machen oder gleich ganz frei zu nehmen. Auf Arbeitnehmer mit Haustieren nicht anwendbar sind die Bestimmungen, welche Arbeitnehmer mit Familienpflichten bei der Festsetzung ihrer Arbeitszeit privilegieren. (Siehe auch: «Darf ich die Mittagspause verlängern, um für meinen Sohn zu kochen?») Hingegen kann eine Tierhalterin zu argumentieren versuchen, dass Überstunden für sie unzumutbar sind, etwa weil sie mit dem Hund laufen gehen muss.

Freie und bezahlte Zeit bei Notfall

Eine Tierhalterin muss ihr Tier pflegen und ist tierschutzrechtlich «dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden». Ist die notfallmässige Behandlung nur innerhalb der Arbeitszeit möglich, hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer freizugeben. Für eine beschränkte Zeit hat sie ihm auch den darauf fallenden Lohn zu entrichten.