Behörden
Darf ich in meinem Quartier ein Public Viewing organisieren?

Ein Public Viewing ist grundsätzlich erlaubt. Die Organisatorin muss aber die ortspolizeilichen Vorgaben beachten und meist Suisa-Gebühren bezahlen.
Das Internationale Olympische Komitee (IOC) oder eine andere Sportorganisation dürfen Public Viewings nicht verbieten, wie das Bundesverwaltungsgericht 2011 entschieden hat. Denn beim «Public Viewing» handelt es sich um eine «Wahrnehmbarmachung» und damit nicht um ein exklusives Recht der Rechteinhaberin.
Wer eine öffentliche Veranstaltung organisieren möchte, braucht dazu in der Regel eine ortspolizeiliche Bewilligung. Je nach Grösse des Bildschirms beziehungsweise der Leinwand sind zudem Suisa-Gebühren zu bezahlen.
Polizeireglement gilt auch beim Public Viewing
Wer auf einem öffentlichen Platz ein Public Viewing organisieren möchte, braucht dafür in der Regel eine ortspolizeiliche Bewilligung.
Geht es um einen Event auf Privatgrund, ist eine solche Bewilligung in der Regel nicht notwendig. Dies gilt jedenfalls insoweit, als dass das Public Viewing ausserhalb der Nacht- und Mittagsruhe stattfindet. Diese variiert von Gemeinde zu Gemeinde, am häufigsten gilt eine Nachtruhe ab 22.00 sowie eine Mittagsruhe zwischen 12 und 13 Uhr. (Siehe auch: «Ist Fussballspielen im Garten ein Kündigungsgrund?»)
Public Viewings sind gebührenpflichtig
Wer nicht bereits SUISA-Kunde ist, muss auch für Bildschirme mit einer Bilddiagonale bis 3 Meter eine gebührenpflichtige Lizenz erwerben. Die Kosten dafür betragen bei Veranstaltungsorten unter 1 000 m3 20.80 CHF / Monat.
Bei grösseren Bildschirmen oder Leinwänden beträgt die Lizenzgebühr, weiter abgestuft nach Grösse des Bildschirmes oder der Leinwand, zwischen 62.40 CHF und 249.60 CHF pro Tag. Dieser Satz ist jedoch nur dann anwendbar, wenn die Organisatorin weder Eintritt verlangt noch einen Zuschlag auf Getränken erhebt. Ist das Public Viewing jedoch kostenpflichtig, erhöhen sich die Gebühren auf 124.80 CHF bis 499.20 CHF / Tag.
Aktualisiert am 13. März 2025