Behörden
Darf ich jederzeit Feuerwerkskörper zünden?

Die meisten Gemeinden erlauben Feuerwerke nur am Nationalfeiertag und an Silvester. Sie können weitere Ausnahmen bewilligen.
Das Sprengstoffgesetz enthält einen Vorbehalt zugunsten der Kantone: Diese können den Verkauf von Feuerwerkskörpern zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken und an weitere Bedingungen knüpfen. Kanton und Gemeinden müssen bei der Regulierung von Feuerwerk das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten und Einschränkungen mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse rechtfertigen können.
Gemeinden erlauben Feuerwerke an einzelnen Tagen
Viele Gemeinden erlauben das Abfeuern von Feuerwerkskörpern ohne Bewilligung am 1. August, an Silvester und allenfalls an weiteren lokalen Anlässen, verbieten es aber an anderen Tagen ganz beziehungsweise knüpfen es an eine Bewilligung. Das Bundesgericht anerkennt, dass Feuerwerkskörper für viele Personen zum 1. August und zu Silvester gehören: «Sie haben Freude daran, Feuerwerk selbst zu zünden und damit ihrer Festlaune bzw. ihrer Vorfreude auf das neue Jahr Ausdruck zu geben, oder schauen sich das von Dritten gezündete Feuerwerk am Nachthimmel an».
Die Gemeinden dürfen ein Feuerwerksverbot mit Ausnahmen erlassen. Denn wie bei Kirchenglocken machen bei Feuerwerk die Geräusche den «eigentlichen Zweck» aus. Der Feuerwerkslärm kann deswegen «nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden». (Siehe auch: «Die Kirchenglocken rauben mir den Schlaf! Kann ich was dagegen tun?»)
Feuerwerk stört Ruhebedürfnis von Mensch und Tier
Wenn auch viele Personen in Feuerwerken eine Tradition sehen, so gibt es gleichzeitig ein öffentliches Interesse daran, Mensch, Tier und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen wie Lärm zu schützen. Wie das Bundesgericht ausführt, «können die Lärmimmissionen von Feuerwerk und Knallkörpern Menschen in ihrem Wohlbefinden erheblich stören».
So bedeutet denn das bewilligungsfreie Zünden von Feuerwerk nicht, dass dies am entsprechenden Tag für 24 Stunden möglich ist. Vielmehr muss sich diese Zeit auf wenige Stunden beschränken. Dem Bundesgericht erscheint es nur so «zumutbar, dass sich Personen durch Schliessen der Türen und Fenster vor dem Feuerwerkslärm schützen und Haustiere an einen lärmgeschützten Ort (z.B. Keller) verbracht werden».
Bundesrat lehnt Feuerwerksinitiative ab
Am 3. November 2023 hat ein Initiativkomitee bei der Bundeskanzlei die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» eingereicht. Diese verlangt ein verfassungsmässig verankertes Verbot von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen. Nach wie vor soll es möglich sein, dass die zuständige kantonale Behörde für Anlässe von überregionaler Bedeutung Ausnahmebewilligungen erteilt. Der Bundesrat lehnt die Feuerwerksinitiative mit seiner Botschaft vom 16. Oktober 2024 ab. Das Geschäft ist aktuell in der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur.
Aktualisiert am 27. Februar 2025