Unterwegs
Darf ich mein Auto selbst umbauen?
Es ist erlaubt, ein Auto selbst umzubauen oder gar mit einer «Marke Eigenbau» rumzukurven. Vor einer Fahrt auf einer öffentlichen Strasse jedoch muss die Zulassungsbehörde die Änderungen prüfen.
Wie bei jedem Motorfahrzeug gilt, dass die Halterin auch ein selbst oder umgebautes Auto nur mit dem Fahrzeugausweis in Verkehr bringen darf. Wer sein Fahrzeug wesentlich verändert, muss diese Änderungen der Zulassungsbehörde melden. Die Behörde muss das Fahrzeug bei wesentlichen Veränderungen neu prüfen. Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge listet auf, welche Änderungen zu melden sind. Die Auflistung ist jedoch nicht abschliessend. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter hat deswegen zusätzliche und umfassende Richtlinien erlassen.
Eine Meldung an die Zulassungsbehörde und die nachfolgende Prüfung gewährleistet, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Wer ein nicht betriebssicheres Fahrzeug führt, dem droht hingegen eine Busse, wer dies vorsätzlich tut und die Gefahr eines Unfalls entsteht, muss gar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.
Zulassungsbehörde prüft «Marke Eigenbau»
Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugausweis nur erteilen, wenn das Motorfahrzeug den Vorschriften entspricht und verkehrssicher ist.
Änderungen an einem Motorfahrzeug sind der Zulassungsbehörde unabhängig von der periodischen Prüfungspflicht ausserordentlich zu melden, geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. So ist ein Tuning ebenso zu melden wie beispielsweise Änderungen beim Auspuff, beim Fahrwerk oder beim Gewicht des Fahrzeuges. Dasselbe gilt für die Montage von Fremdfelgen oder Reifen, deren Grösse von der ursprünglich genehmigten Dimension abweicht. Für die Meldung wesentlicher Änderungen ist ein besonderer Prüfungsbericht erforderlich.
Auch «Marke Eigenbau» muss betriebssicher sein
Ob ein Auto ab Stange oder «Marke Eigenbau», betriebssicher müssen alle sein: Motorfahrzeuge «dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren». Entdeckt die Polizei ein nicht betriebssicheres Fahrzeug im Verkehr, kann sie den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
Eine Busse droht namentlich dann, wenn vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen, untersagte Teile vorhanden oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind.
Wer gar «vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs so beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls besteht», muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. (Siehe auch: «Unfall im Camper Marke Eigenbau: Wer zahlt?»)