Familie

Darf ich mein Kind tracken?

Ein Kind hat ein Recht auf Privatsphäre. Dieses Recht gilt auch gegenüber ihren Eltern. Das Kind muss deswegen mit einem Tracking grundsätzlich einverstanden sein.

Wer eine Person trackt, sammelt deren Bewegungsdaten und greift in ihre verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre ein. Diese Persönlichkeitsverletzung ist dann widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Das Tracking ist in Ordnung, wenn das urteilfähige Kind gültig eingewilligt hat oder wenn ein überwiegendes privates Interesse am Tracking besteht.

Kind muss Tracking nicht akzeptieren

Ein Kind hat eine eigene Privatsphäre und ist in dieser genauso geschützt wie eine erwachsene Person. Nicht nur familienfremde Personen müssen diese Privatsphäre respektieren, dasselbe gilt auch für Familienmitglieder und Eltern. Befestigt ein Elternteil also etwa heimlich ein Fröschli am Rucksack des Kindes, verletzt es dessen Persönlichkeit.

Weiss das Kind, was das Verfolgen seiner Bewegungsdaten bedeutet und ist es damit einverstanden, liegt eine Einwilligung vor und das Tracking ist zulässig.

Überwiegendes privates Interesse an Tracking möglich, aber selten

Neben der Einwilligung sieht das Datenschutzgesetz auch in einem überwiegenden privaten Interesse einen möglichen Rechtfertigungsgrund. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Angst um das Kind in jedem Fall ein gültiger Rechtfertigungsgrund ist. Damit der Eingriff in die Persönlichkeit verhältnismässig ist, muss das private Interesse überwiegen. Dies ist selten der Fall. Denkbar ist etwa die Situation, dass ein Kind das erste Mal eine längere Strecke alleine absolviert oder die begründete Befürchtung, dass das Kind entführt werden könnte. (Siehe auch: «Darf ein Gericht die Handydaten eines Minderjährigen überwachen?»)