Gesundheit
Darf ich meine Konkubinatspartnerin im Spital besuchen?

Ein Patient darf selbst entscheiden, wer ihn besuchen darf. Liegt sein Einverständnis vor, kann das Spital den Besuch nur ausnahmsweise ablehnen.
Über einen Besuch entscheiden kann der Patient in der Regel selbst, entweder direkt oder via vorher verfasste Einverständniserklärung. Die Details der Patientenrechte sind kantonal geregelt, meist sind sie in den kantonalen Gesundheitsgesetzen verankert. Nicht immer sind hier Konkubinatspartner automatisch besuchsberechtigt.
Das Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen ist schweizweit einheitlich geregelt und gibt dem Konkubinatspartner, sofern seine Partnerin handlungsunfähig ist, ausdrücklich ein Entscheidungsrecht bei medizinischen Massnahmen.
Wille des Patienten entscheidend
Ist die Konkubinatspartnerin bei Bewusstsein und äussert den klaren Willen, ihren Partner sehen zu wollen und sprechen keine medizinischen oder organisatorischen Gründe dagegen, ist ein Besuch unproblematisch. Auf die gleiche Weise unproblematisch ist der Besuch, wenn die Konkubinatspartnerin zwar nicht bei Bewusstsein ist, aber vorgängig eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat.
Aufgepasst: Die Einverständniserklärung sollte ausdrücklich festhalten, dass sie im Falle der Handlungsunfähigkeit weiter gilt.
Kantone regeln Besuchsrecht unterschiedlich
In den meisten Kantonen sind die Patientenrechte in den kantonalen Gesundheitsgesetzen verankert, welche teilweise auch das Besuchsrecht regeln. In einigen Kantonen gelten Konkubinatspartner, anders als Ehepartner oder eingetragene Partner, nicht als automatisch besuchsberechtigte Angehörige. In diesen Fällen muss der Konkubinatspartner nachweisen können, dass ein Besuch dem Willen seiner Konkubinatspartnerin entspricht - was er eben am besten mit einer schriftlichen Einverständniserklärung tun kann.
Gesetz sieht Vertretungsrecht auch für Konkubinatspartner vor
Anders als das Besuchsrecht ist das Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen schweizweit einheitlich geregelt. Sofern eine Konkubinatspartnerin nicht mehr urteilsfähig ist und sie weder in der Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag eine andere Person bezeichnet hat noch eine entsprechende Beistandschaft vorliegt, ist der Konkubinatspartner vertretungsberechtigt. Er darf den medizinischen Massnahmen zustimmen oder sie ablehnen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Konkubinatspartner die handlungsunfähige Partnerin regelmässig und persönlich unterstützt. (Siehe auch: «Beistandschaft für Erwachsene»)
Aktualisiert am 30. Januar 2025