Gesundheit
Darf ich meine Konkubinatspartnerin im Spital besuchen?
Grundsätzlich ja, sofern Ihre Konkubinatspartnerin mit dem Besuch einverstanden ist.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Ihre Konkubinatspartnerin dieses Einverständnis vorgängig schriftlich in einer Vollmacht festgehalten und präzisiert hat, dass diese auch im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit weiter gilt. In diesem Fall kann das Spital den Besuch nur noch aus medizinischen oder organisatorischen Gründen ablehnen.
Kantonal unterschiedliche Regelungen
Ist Ihre Konkubinatspartnerin bei Bewusstsein und äussert den klaren Willen, Sie sehen zu wollen und sprechen keine medizinischen oder organisatorischen Gründe dagegen, ist ein Besuch unproblematisch. Komplizierter wird es, wenn Ihre Partnerin nicht mehr ansprechbar ist und auch keine schriftliche Einverständniserklärung von ihr vorliegt.
In den meisten Kantonen sind die Patientenrechte in den kantonalen Gesundheitsgesetzen verankert, welche teilweise auch das Besuchsrecht regeln. In einigen Kantonen gelten Konkubinatspartner, anders als Ehepartner oder eingetragene Partner, nicht als automatisch besuchsberechtigte Angehörige. In diesen Fällen müssten Sie nachweisen können, dass ein Besuch dem Willen Ihrer Konkubinatspartnerin entspricht - was Sie eben am besten mit einer schriftlichen Einverständniserklärung tun können.
Gesetzliches Vertretungsrecht
Anders als das Besuchsrecht ist jedoch das Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen schweizweit einheitlich geregelt: Ist Ihre Konkubinatspartnerin nicht mehr urteilsfähig und hat sie weder in der Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag eine andere Person bezeichnet noch liegt eine entsprechende Beistandschaft vor, sind Sie als Konkubinatspartner berechtigt, Ihre Partnerin zu vertreten und den medizinischen Massnahmen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie Ihrer Partnerin regelmässig und persönlich Beistand leisten.