Wohnen
Darf ich meine Mietwohnung als öffentliche Theaterbühne nutzen?
Nur wenn der Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung vorsieht, ist eine Nutzung der Wohnung als Theaterbühne problemlos möglich.
Wer eine Wohnung mietet, muss diese sorgfältig nutzen und auf die anderen Hausbewohnerinnen und Nachbarn Rücksicht nehmen. Schliesst der Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung ausdrücklich oder stillschweigend aus, sind regelmässige Theateraufführungen in der Wohnung nur zulässig, wenn diese die übrigen Hausbewohnerinnen und Nachbarn nicht stören.
Lässt der Mietvertrag die gewerbliche Nutzung zu, sind allfällige Theateraufführungen im Rahmen der vertraglichen Regeln zulässig. Diese dürfen beispielsweise die gewerbliche Nutzung nur ausserhalb der Ruhezeiten erlauben.
Theateraufführungen können stören
Führt ein Mieter in seiner Wohnung regelmässig Theaterstücke auf, nutzt er seine Wohnung gewerblich. Hat die Vermieterin die Wohnung ausschliesslich für Wohnzwecke vermietet, ist eine solche gewerbliche Nutzung nur in einem sehr beschränkten Rahmen möglich. Sie ist namentlich dann unproblematisch, wenn sie die übrigen Hausbewohner damit nicht stört.
Ein öffentlich aufgeführtes Theater zieht allerdings regelmässigen Publikumsverkehr mit sich. Damit hat das Theater eine Aussenwirkung, die weder die übrigen Hausbewohner noch die Vermieterin akzeptieren muss. (Siehe aber: «Darf ich das Vereinssekretariat in meiner Mietwohnung führen?»)
Selbst wenn der Mieter, welcher Theateraufführungen plant, in einem sehr kulturaffinen und toleranten Haus lebt: An die lokale Polizeiordnung muss auch er sich halten. Abendliche, mit Lärm verbundene Theateraufführungen sind deswegen in einer Wohnzone meist nicht erlaubt.
Vermieterin kann gewerbliche Nutzung der Wohnung zulassen
Falls der Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung der Mietwohnung erlaubt und dies in der entsprechenden Zone auch möglich ist, muss sich der Mieter an die jeweiligen vertraglich festgehaltenen Bedingungen halten. Gilt beispielsweise die Einschränkung, dass eine gewerbliche Nutzung nur ausserhalb der Ruhezeiten erlaubt ist, muss sich der Mieter daran halten. Dies jedenfalls dann, wenn die gewerbliche Nutzung eine Aussenwirkung hat, also beispielsweise die anderen Hausbewohner durch den Publikumsverkehr gestört werden.
Aktualisiert am 17. Oktober 2024