Wohnen

Darf ich meine Wohnung nur an Schweizer vermieten?

Eine Privatperson darf entscheiden, an wen sie ihre Wohnung vermietet. Datenschutzrechtlich ist jedoch eine Frage nach der Nationalität heikel.

Eine private Vermieterin darf ihre Mieter frei auswählen und dabei auch willkürlich vorgehen. Je nachdem wie sie die Kriterien formuliert und handhabt, verstösst sie jedoch möglicherweise gegen die Diskriminierungsstrafnorm.

Der potentielle Mieter hingegen muss seine Nationalität grundsätzlich nicht offenlegen, da dieses Merkmal für ein Mietverhältnis rechtlich gesehen nicht von Bedeutung ist und eine entsprechende Frage deswegen datenschutzrechtlich meist nicht zulässig sein dürfte. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Datenschutzgesetz»)

Vermieterin darf Mieter willkürlich ablehnen

Eine private Vermieterin kann eigene Kriterien aufstellen, nach denen sie ihre Mieter auswählt. Sie darf so auch im Inserat schreiben, dass sie nur Mieter mit Schweizer Pass wünscht. (Siehe aber: «Darf im Stelleninserat «deutsche Muttersprache zwingend» stehen?»)

Bevorzugt die Vermieterin Mieter einer bestimmten Nationalität, verstösst sie auch nicht gegen die Diskriminierungsstrafnorm. Anders würde es aussehen, wenn sie ausdrücklich nur Menschen mit weisser Hautfarbe oder nur heterosexuelle Personen in ihrer Wohnung haben möchte. Mit einer solchen Formulierung macht sich die Vermieterin strafbar. Die Wohnung wird die diskriminierte Person aber auch in diesem Fall nicht erhalten: Auch wenn sich die Vermieterin strafbar macht, kann das Gericht sie nicht zwingen, ihre Wohnung an eine bestimmte Person zu vermieten.

Aufenthaltsstatus für Mietverhältnis von Bedeutung

Die Vermieterin darf aus Gründen des Datenschutzes nur diejenigen Informationen vom potentiellen Mieter verlangen, welche sie nach objektiven Kriterien benötigt, um eine passende Mietpartei auswählen zu können. Wie der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte in dem «Merkblatt zu Anmeldeformularen für Mietwohnungen» schreibt, darf die Vermieterin nach der Aufenthaltsbewilligung fragen, weil Art und Dauer der Aufenthaltsbewilligung für das Mietverhältnis von Bedeutung sein kann. Über diesen Umweg darf die Vermieterin die Information darüber einholen, ob der potentielle Mieter Schweizer ist oder nicht, benötigen doch Personen mit der Schweizer Staatsbürgerschaft nicht über eine Aufenthaltsbewilligung. (Siehe auch: «Darf ich lügen, wenn mich die Vermieterin nach meiner Religion fragt?»)