Wohnen
Darf ich meinen Sohn während der Lehre aus der Wohnung werfen?
Ist das Verhältnis zwischen Eltern und Kind zerrüttet, kann die KESB das minderjährige Kind auf Kosten der Eltern woanders unterbringen.
Die Eltern sind mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes unterhaltspflichtig. Sie leisten diesen Unterhalt durch «Pflege, Erziehung und Geldzahlung». Diese Unterhaltspflicht umfasst auch, dass die Eltern ihrem Kind einen Platz zum Wohnen bieten.
Nur wenn das Verhältnis zu den Eltern so gestört ist, dass ein Zusammenleben untragbar ist, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für eine anderweitige Unterbringung sorgen, wobei die Eltern oder allenfalls auch das Kind die Kosten dieser Massnahme zu tragen haben. Kein Anrecht hat das Kind jedoch darauf, dass die Eltern ihm eine eigene Wohnung finanzieren.
Unterhaltspflicht umfasst auch Wohnung
Solange ein Kind noch minderjährig ist, müssen seine obhutsberechtigten Eltern dafür sorgen, dass es ein Dach über dem Kopf hat. In der Regel bedeutet dies, dass das Kind bei den Eltern wohnt. Es gibt aber keinen Anspruch darauf, dass jedes Kind ein eigenes Zimmer hat.
Verdient das Kind bereits sein eigenes Geld, muss es auf Verlangen der Eltern hin Kostgeld abgeben. Die Eltern sind in dem Masse von der Unterhaltspflicht befreit, als Ihrem Sohn zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten.
KESB kann Kind umplatzieren
Wenn das Verhältnis zwischen Kind und Eltern so stark gestört ist, dass den Eltern ein weiteres Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist, können sich die Eltern an die KESB wenden. Diese kann das Kind in angemessener Weise woanders unterbringen. Solange die Eltern noch unterhaltspflichtig sind, müssen sie die Kosten für die Fremdplatzierung unternehmen, wobei das erwerbstätige Kind hier allenfalls auch etwas beisteuern muss.
Eltern müssen Kind keine eigene Wohnung finanzieren
Solange das Kind noch minderjährig ist, bestimmen die sorgeberechtigten Eltern über seinen Aufenthaltsort. Will das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnen, kann es sich wie seine Eltern auch an die KESB wenden, welche nötigenfalls eine andere Wohnlösung sucht. (Siehe auch: «Darf meine minderjährige Tochter eine eigene Wohnung mieten?»)
Wenn der Sohn volljährig ist, kann er zwar selber entscheiden, wo er wohnen will. Auch wenn er aufgrund der laufenden Ausbildung noch unterhaltsberechtigt ist, hat er jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Eltern ihm eine eigene Wohnung finanzieren. Ein solcher Anspruch ist gemäss dem Bundesgericht nur dann denkbar, wenn ein Verbleib in der elterlichen Wohnung die Ausbildung verunmöglicht.
Aktualisiert am 27. Juni 2024