Wohnen

Darf ich meiner Hausangestellten die Miete vom Lohn abziehen?

Wohnt eine Hausangestellte bei der Arbeitgeberin, darf diese die Miete bis zu einem bestimmten Betrag als Naturallohn vom ausbezahlten Lohn abziehen.

Der schweizweit als Mindeststandard geltende Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) schreibt für Hausangestellte, welche Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushaltes dienen und die wöchentlich mindestens 5 Stunden im Haushalt arbeiten, einen Mindestlohn vor und regelt ebenfalls den zulässigen Naturallohn. Dieser orientiert sich an dem gemäss Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebenden Ansatz für Verpflegung und Unterkunft.

Kantonale NAV können über die Anforderungen des NAV Hauswirtschaft hinausgehen, verweisen für die Berechnung des zulässigen Naturallohns regelmässig ebenfalls auf die Ansätze in der AHVV. Dies gilt auch für den Genfer NAV Hauswirtschaft, der als einziger bereits vor Inkrafttreten des nationalen NAV Hauswirtschaft zwingende Mindestlöhne verankert hat.

Zulässiger Naturallohn ist begrenzt

Aktuell beträgt der maximal zulässige Abzug für Kost und Logis 33 CHF pro Tag. Allein für die Unterkunft ist ein Abzug von 11.50 CHF pro Nacht zulässig. Für Einzelmahlzeiten gelten folgende maximalen Abzugsbeträge: Frühstück 3.50 CHF, Mittagessen 10 CHF, Abendessen 8 CHF. Der Abzug ist nur für tatsächlich bezogene Leistungen erlaubt. Übernachtet beziehungsweise isst die Hausangestellte auswärts, darf die Arbeitgeberin nichts vom Lohn abziehen.

Aufgepasst: Der nationale NAV Hauswirtschaft ist befristet, wobei der Bundesrat ihn bis zum 31. Dezember 2025 verlängert hat. Die Arbeitgeberin kann den nationalen NAV Hauswirtschaft nicht ausschliessen. Nur in Genf gilt anstelle des nationalen NAV der kantonale NAV Hauswirtschaft, auch dieser ist zwingend.

Aktualisiert am 31. Oktober 2024