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Darf ich mit meinem wasserdichten Handy schwimmen gehen?
Das dürfen Sie. Ob allerdings Ihr Handy nach dem Bad noch zu gebrauchen ist und falls nein, ob die Verkäuferin den Schaden übernimmt, steht auf einem anderen Blatt.
Erwerben Sie ein Handy und sichert Ihnen die Verkäuferin zu, dieses sei wasserdicht, haftet die Verkäuferin Ihnen gegenüber grundsätzlich für diese Eigenschaft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen beachten
Auch bei als «wasserdicht» angepriesenen Handys lohnt es sich allerdings vor einem Tauchgang, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu lesen. Diese präzisieren oft, unter welchen Bedingungen das Handy tatsächlich wasserdicht ist.
Einen ersten Anhaltspunkt liefert dabei die so genannte International Protection (IP) – Zertifizierung. Sie gibt Auskunft darüber, welche Wasserintensität Ihr Handy verträgt. Die IP-Zertifizierung reicht von 0 (kein Schutz) über 4 (Schutz gegen allseitiges Spritzwasser) bis 8 (Schutz gegen dauerndes Untertauchen). Zu beachten ist dabei aber, dass die Herstellerin bestimmen kann, was als «dauerndes» Untertauchen zu verstehen ist. Ebenso darf die Herstellerin beispielsweise präzisieren, dass durch Salz- oder Chlorwasser verursachte Schäden nicht durch die Garantie gedeckt sind.
Missbräuchliche AGB nicht erlaubt
Zwar kann die Verkäuferin in ihren AGB präzisieren, in welchen Fällen sie die Garantie bei einem Wasserschaden nicht übernimmt. Preist sie aber ein Handy als wasserdicht an, darf sie Wasserschäden nicht gleichzeitig in den AGB generell von der Garantie ausnehmen. Dies wäre missbräuchlich und Sie können darauf beharren, dass die Verkäuferin die Garantie übernimmt. Dasselbe gilt, wenn die Verkäuferin die Garantie für ihr als wasserdicht angepriesenes Handy durch zahlreiche Klauseln so stark einschränkt, dass dies faktisch einem Ausschluss von Garantieleistungen für jegliche Wasserschäden gleich kommt.