Wohnen
Darf ich mit meiner Drohne über ein Wohngebiet fliegen?
Mit leichten Drohnen ist es grundsätzlich erlaubt, über ein Wohngebiet zu fliegen. Namentlich wenn die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist, muss die Halterin neben den Regeln für die Drohnen auch den Datenschutz und die Eigentumsfreiheit beachten.
Die Drohnengesetzgebung erlaubt es dem Piloten einer Drohne der Betriebskategorie «offen», mit dieser über ein Wohngebiet zu fliegen. Da er damit nahe an Menschen vorbeifliegt, darf die Drohne ein maximales Gewicht von 900 Gramm haben, zudem sollte es der Pilot vermeiden, über unbeteiligte Menschen zu fliegen. Unabhängig von den Vorgaben der Drohnengesetzgebung gelten zusätzlich die Regeln des Datenschutzes und der Eigentumsfreiheit. (Siehe auch: «Drohnenkategorien und Drohnenklassen»)
Drohnenflug über Wohngebiet erlaubt
Die Kategorisierung der Drohnen in der Drohnengesetzgebung orientiert sich am jeweiligen Betriebsrisiko der Drohnenart und -verwendung. Drohnen mit dem geringsten Betriebsrisiko sind in die Drohnenkategorie «offen» eingeteilt. Die Unterkategorien A1, A2 und A3 decken die verschiedenen Distanzen zu Menschen ab. Fliegt eine Drohne über ein Wohnquartier, ist sie nahe am Menschen und fällt in die Unterkategorie A1. Der Pilot muss dabei jederzeit direkten Sichtkontakt («VLOS-Betrieb») zu der Drohne haben.
Grundsätzlich darf der Pilot die Drohne nicht über unbeteiligte Menschen fliegen lassen. Wie streng dieses Verbot ist, hängt vom Gewicht der Drohne ab. Wiegt diese unter 250g, ist ein Flug über unbeteiligte Menschen zwar erlaubt, der Pilot sollte das aber vermeiden. Bei einem Gewicht zwischen 250 und 900 g muss der Pilot die Drohne wegsteuern, sollte sie unerwarteterweise über unbeteiligte Menschen fliegen.
Wiegt die Drohne über 900 g, fällt sie bereits in die Unterkategorie A2 und ein Flug über einem Wohngebiet ist grundsätzlich nicht mehr erlaubt: Der Pilot muss in dieser Kategorie zu den Menschen einen horizontalen Abstand von in der Regel mindestens 30 Metern halten. Sofern der Pilot den Langsamflugmodus eingeschaltet hat und die Rahmenbedingungen wie etwa das Wetter stimmen, kann er diese Distanz jedoch auf 5 Meter verringern.
Eine Drohne über 4 kg darf nicht über ein Wohngebiet fliegen: Ein Flug mit einer solchen Drohne ist nur mit einem horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu einem Gebiet erlaubt, in welchem sich zum Zeitpunkt des Fluges zehn oder mehr Menschen aufhalten.
Drohnenpilot muss Daten schützen
Wer über ein Wohngebiet fliegt, muss die Privatsphäre respektieren. Namentlich wenn die Drohne über eine Kamera verfügt, gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Grundsätze wie bei jeder Aufnahme. Insbesondere darf die Kamera keine unbeteiligten Personen aufnehmen, sofern diese nicht das Einverständnis dazu gegeben haben.
Filmt die Kamera Personen, sodass diese auf den Aufnahmen erkennbar sind, müssen die aufgenommenen Personen in aller Regel ihre Einwilligung geben. Theoretisch denkbar ist auch ein öffentliches oder privates Interesse, in der Praxis dürfte das aber bei einem privaten Flug über ein Wohnquartier kaum je gegeben sein.
Drohne kann Eigentum stören
Privatrechtliches Grundeigentum erstreckt sich auf den Luftraum, «soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht». Bis wie weit nach oben dieses Interesse besteht, entscheiden die Gerichte von Fall zu Fall. Bei Flugzeugen ist dies insofern einfacher, als dass als Anhaltspunkt die zulässige Mindestflughöhe gelten kann, wobei auch diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht das Eigentum definiert. Ohnehin gilt aber für Drohnen keine Mindestflughöhe, sondern eine Drohne der offenen Kategorie darf vielmehr maximal 120 Meter über den Grund fliegen.
Trotz dieser fehlenden absoluten Abstandsregel hat eine Eigentümerin Anspruch auf Störungsfreiheit und kann über eine Eigentumsfreiheitsklage diese ungerechtfertigte Störung abwehren. Mietern steht hier die Besitzesschutzklage zur Verfügung. Sofern keine Personen- oder Sachschäden entstehen, ist die Halterin der Drohne jedoch nicht gemäss Luftfahrtgesetz haftpflichtig.
Aufgepasst: Auch wer sich an einer Drohne stört, darf diese nicht abschiessen. Wer dies tut, riskiert eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Das Gericht wird die Person nur dann freisprechen, wenn sie in entschuldbarer Notwehr gehandelt hat. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, da hier kaum je ein unmittelbares Eingreifen zwingend ist.