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Darf ich redaktionelle Artikel in der Zeitung kaufen?

Es ist gesetzlich nicht verboten, redaktionelle Artikel zu kaufen. Allerdings verbietet der Journalistenkodex die Annahme von Weisungen von Anzeigenkunden.

Anders als bei Radio und Fernsehen hat der Bund bei der gedruckten Presse keine Kompetenz, Regelungen zu erlassen. Hingegen verankert der Schweizerische Presserat in seinem Journalistenkodex sowie in den Richtlinien die Trennung des redaktionellen Inhalts von der Werbung. Enthält die Zeitung gesponserte Inhalte, sollte sie diese transparent machen.

Kodex verlangt Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung

Für die Schweizer Journalisten gilt der Journalistenkodex des Schweizerischen Presserats. Der Kodex ist eine Selbstregulierung, an welche sich die Medienschaffenden auf freiwilliger Basis halten. Der Journalistenkodex verbietet unter anderem, dass Journalisten Weisungen von Anzeigenkunden entgegennehmen und hält fest, dass die Trennung zwischen kommerziellem und redaktionellem Inhalt jederzeit klar erkennbar sein muss. In seinen Richtlinien präzisiert der Presserat, dass eine deutliche Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung «für die Glaubwürdigkeit der Medien unabdingbar» ist. Journalisten «dürfen diese Abgrenzung nicht durch Einfügen von Schleichwerbung in der Berichterstattung unterlaufen». Will jemand also für einen redaktionellen Inhalt bezahlen, um dessen Inhalt mitzubestimmen, muss der Journalist diese Anfrage aus berufsethischen Gründen ablehnen.

Für Radio und Fernsehen gelten strengere und verbindlichere Regeln (siehe auch: «Müssen Medien neutral sein?»)

Zeitung muss gesponserte Inhalte deklarieren

Eine Zwischenform stellen gesponserte Inhalte dar: Diese sind redaktionell aufbereitet, aber von einem Sponsor finanziert. Der Sponsor bezweckt damit die Förderung beispielsweise des eigenen Namens oder der eigenen Marke. Gesponserte Inhalte sind berufsethisch zulässig, sofern der Sponsor transparent gemacht wird und es gewährleistet ist, dass der Journalist das Thema frei wählen und bearbeiten kann. So sind etwa Berichte über eine Reise, für deren Kosten eine Reiseveranstalterin aufgekommen ist, mit einer entsprechenden Deklaration grundsätzlich unproblematisch. Auch hier gilt jedoch die redaktionelle Freiheit, was etwa bedeutet, dass der Journalist auch kritisch über die Reise berichten darf.

Aktualisiert am 16. Januar 2025