Konsum & Internet

Darf ich selbst produzierte Konfitüre verkaufen?

Wer Lebensmittel produziert, muss dies grundsätzlich den Behörden melden und in jedem Fall den hygienischen Umgang garantieren.

Auch wer nur nebenbei Konfitüren produziert und verkauft, untersteht der Lebensmittelgesetzgebung und muss seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Behörde melden, sofern es nicht nur um die «gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem geht». Unabhängig von der Menge der verkauften Konfitüren muss die Herstellerin gewährleisten, dass die Aufstriche sicher und damit nicht gesundheitsschädlich sind. Schliesslich gibt es auch zahlreiche Vorschriften dazu, welche Informationen die Herstellerin zur Verfügung stellen muss.

Private Produktion von Lebensmitteln ist meldepflichtig

Die regelmässige Produktion von Lebensmitteln ist meldepflichtig, unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich erfolgt, ebenso ist irrelevant, ob der Produktionsstandort privat oder geschäftlich ist. Die Meldung ist dabei an die kantonale Vollzugsbehörde zu richten. Nur wenn jemand ausschliesslich gelegentlich Marmelade einkocht und sie zu speziellen Gelegenheiten wie Schulfesten verkauft, muss er dies nicht melden.

Eine Bewilligungspflicht hingegen besteht nur bei neuartigen Lebensmitteln. Als solche gelten Lebensmittel, die «weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden». Wer ein solches Lebensmittel verkaufen will, muss bei dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eine Bewilligung beantragen. Wer also eine neuartige Zutat in die Konfitüre mischt, benötigt eine Bewilligung.

Konfitüre darf nicht gesundheitsgefährdend sein

Die Produzentin ist dafür verantwortlich, dass ihre Konfitüren hygienisch einwandfrei sind und die Gesundheit der Konsumenten nicht gefährdet. Sie hat dabei alle Hygienemassnahmen zu ergreifen, welche notwendig sind, «um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen».

Produzentin muss über Konfitüre informieren

Mit den Angaben zu der Konfitüre in Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung darf die Produzentin den Kunden nicht täuschen. Den Namen für die Eigenkreation darf die Produzentin nicht selbst wählen. Es gibt detaillierte Vorschriften, welche Produkte unter die Sachbezeichnungen «Konfitüre», «Gelée» oder «Marmelade» fallen.

Auf das Etikett der Konfitüre gehören zudem deutlich, gut lesbar und dauerhaft neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum zahlreiche weitere obligatorische Angaben wie etwa die Zutaten oder das Produktionsland. (Siehe auch: «Was darf ich im Hofladen verkaufen?»)

Wer die Konfitüre online– im Gesetzesdeutsch «mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken» – verkaufen will, muss die entsprechenden Informationen alle auch auf der Internetseite zur Verfügung stellen. (Siehe auch: «Dürfen Lebensmittel in einer Fremdsprache gekennzeichnet sein?»)

Aktualisiert am 31. Oktober 2024