Wohnen
Darf ich unsere Schlitten in der Miet-Garage lagern?
Sofern die Hausordnung es zulässt, dürfen die Mieter auch Schlitten in der Garage lagern. Zu beachten sind dabei insbesondere Brandschutzvorschriften. Diese gelten unabhängig davon, ob die Garage vermietet ist oder ob die Eigentümerin sie selbst nutzt.
Ein Mieter darf in seiner Garage auch Schlitten lagern, sofern er dabei auf die anderen Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nimmt und sofern die Hausordnung dies erlaubt. Die von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen herausgegebene Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» lässt Schlitten in der Garage ebenfalls zu.
Vermieterin darf strenge Hausordnung erlassen
Die meisten Hausordnungen regeln, welche Gegenstände ein Mieter oder auch eine Stockwerkeigentümerin in der Garage lagern darf. So sind strenge Hausordnungen, gemäss welchen die Garagen ausschliesslich für Fahrzeuge und allenfalls für dazugehörige Pneus genutzt werden dürfen, zulässig. Hat ein Mieter dieser Hausordnung beim Abschluss des Mietvertrages oder nachher zugestimmt, muss er sich an die darin verankerten Vorgaben halten und einen anderen Platz für den Schlitten suchen.
Dasselbe gilt für die Stockwerkeigentümerin, sofern die Stockwerkeigentümerversammlung eine solche strenge Regelung in der Hausordnung erlassen hat.
Brandschutzrichtlinie lässt Schlitten in Garage zu
Die Hausordnungen orientieren sich mehrheitlich an den Brandschutzvorschriften und insbesondere den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen. Diese lassen die Lagerung sperriger Gegenstände, welche der Mieter oder die Eigentümerin häufig mit dem Fahrzeug transportiert, in der Einstellhalle oder in der Garage zu. Zu diesen Gegenständen gehören etwa Surfbretter, Dachboxen, Skis oder eben auch Schlitten. (Siehe auch: «Darf die Vermieterin verbieten, das Rad in die Wohnung zu nehmen?»)
Aktualisiert am 30. November 2023