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Darf mein betagter Vater die Datingportal-Mitgliedschaft annullieren?
Eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei einem online-Datingportal ist rechtlich meist nichtig. Selbst wenn ein Mitglied das Abo formgültig abgeschlossen hat, kann es jederzeit kündigen. War das Mitglied beim Abschluss des Vertrages nicht urteilsfähig, ist der Vertrag auch deswegen gar nicht erst zustande gekommen.
Das Abo bei einem Datingportal ist ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Er ist nur gültig, wenn die Parteien ihn schriftlich abgeschlossen haben. Das Mitglied ist durch den Vertrag erst 14 Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels gebunden. Während der Vertragsdauer kann das Mitglied jederzeit und grundsätzlich entschädigungslos kündigen. Ist das Mitglied dement und war bereits bei Abschluss des Vertrages urteilsunfähig, hat der Vertrag keine rechtliche Wirkung.
Nur schriftliche Vermittlungsverträge sind gültig
Ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag wie die Mitgliedschaft bei einem Online-Datingportal eine ist, ist nur gültig, wenn er unter anderem die Zahlungsbedingungen, den Hinweis auf das entschädigungslose Rücktrittsrecht innert 14 Tagen sowie auf das jederzeitige Kündigungsrecht enthält. Der Vertrag muss zudem schriftlich abgeschlossen werden und «die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen». In aller Regel sind Abos einer Online-Partnervermittlung also von Beginn an ungültig.
Mitglied kann Dating-Abo jederzeit kündigen
Unabhängig davon, was die Betreiberin der Dating-Plattform in ihren AGB schreibt oder direkt gegenüber dem Mitglied kommuniziert: Das Rücktrittsrecht innert 14 Tagen ab formgültigen Vertragsabschluss sowie das jederzeitige spätere Rücktrittsrecht mit einer allfälligen Schadenersatzpflicht wegen Kündigung zu Unzeit ist zwingend. Das Mitglied darf jederzeit kündigen, muss dies aber schriftlich tun.
Aufgepasst: Auch wenn ein Mitglied rechtlich korrekt kündigt, kann die Dating-Plattform es betreiben. Sie wird damit zwar vor einem Gericht nicht durchkommen, aber der Betreibungsregistereintrag bleibt vorerst bestehen. (Siehe «Wann gibt das Amt eine Betreibung nicht an Dritte bekannt?»)
Urteilsunfähige Person kann kein Abo abschliessen
Schliesst eine urteilsunfähige Person einen Vertrag ab, hat dieser keine rechtlichen Wirkungen. So entfaltet beispielsweise ein Abo durch eine demente Person für diese keine Wirkung, war sie bereits beim Vertragsschluss urteilsunfähig.
Aktualisiert am 15. Juni 2023