Unterwegs

Darf mein Kind mit dem Trottinett zur Schule fahren?

Ob Ihr Kind zu Fuss oder mit einem Fahrzeug zur Schule geht, ist im Wesentlichen Ihnen als Eltern überlassen. Ihr Kind hat sich dabei an die Strassengesetzgebung zu halten. Die Schule kann ausserhalb des Schulgeländes lediglich Empfehlungen abgeben, wie Ihr Kind zur Schule gehen oder eben fahren soll.

Trottinette gelten als so genannte «fahrzeugähnliche Geräte». Ist Ihr Kind mit einem Trottinett unterwegs, gelten strassenverkehrsrechtlich grundsätzlich dieselben Regelungen, wie wenn es zu Fuss zur Schule geht. Die Schule kann über diese Regelungen orientieren und Empfehlungen abgeben, aber nicht selbst Vorgaben machen (siehe auch: «Wer garantiert die Sicherheit unseres Sohnes auf dem Schulweg?»).

Regeln für Fussverkehr gelten auch für Trottinettfahrer

Für Trottinettfahrer gelten in weiten Teilen dieselben Regelungen wie für Fussgängerinnen. So darf Ihr Kind sein Trottinett auf dem Trottoir, auf Radwegen, Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nutzen. Zudem darf es grundsätzlich mit dem Trottinett auf der Fahrbahn von Nebenstrassen fahren, sofern entlang dieser Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist. Ein Autofahrer muss Ihrem Kind auf dem Fussgängerstreifen auch dann den Vortritt lassen, wenn es mit dem Trottinett unterwegs ist.

Fährt Ihr Kind mit dem Trottinett zur Schule, muss es «die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen». Ist es nachts oder sonst bei schlechten Sichtverhältnissen unterwegs, muss es selbst oder das Trottinett «mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht» versehen sein, jedenfalls wenn das Kind mit dem Trottinett auf der Fahrbahn oder auf Radwegen fährt.

Aufgepasst: E-Trottinetts gelten als Leicht-Motorfahrräder. Für diese gelten zum einen auf der Strasse die Vorschriften für Radfahrer und nicht für Fussgängerinnen, zum anderen muss Ihr Kind mindestens 14 Jahre alt sein, um ein E-Trottinett fahren zu dürfen (siehe auch: «Darf meine 14-jährige Tochter ohne mein Wissen e-Bike fahren?»).

Schule hat Hausrecht auf dem Schulgelände

Während die Schule für den Schulweg selbst lediglich Empfehlungen aussprechen kann, hat sie auf dem Schulgelände Hausrecht. Sie kann deswegen in ihrer Hausordnung Trottinetts auf dem Schulgelände verbieten.