Unterwegs
Darf mein Kind mit dem Trottinett zur Schule fahren?

Die Eltern entscheiden, wie ihr Kind zur Schule fährt. Dieses muss sich an die auf der Strasse oder in der Schule geltenden Regeln halten.
Die elterliche Sorge umfasst auch der Entscheid darüber, wie ein Kind den Schulweg absolviert. Auf dem Schulweg hat sich das Kind jedoch an die Strassenverkehrsgesetzgebung zu halten, wobei für Trottinettfahrer in weiten Teilen dieselben Regeln wie für Fussgängerinnen gelten. Die Schule kann über diese Regelungen orientieren und Empfehlungen abgeben, aber nicht selbst Vorgaben machen. Auf dem Schulgelände selbst hat die Schule jedoch das Hausrecht und kann eigene Regeln aufstellen. (Siehe auch: «Wer garantiert die Sicherheit unseres Sohnes auf dem Schulweg?»)
Regeln für Fussverkehr gelten auch für Trottinettfahrer
Trottinette gelten als so genannte «fahrzeugähnliche Geräte». Ist ein Kind mit einem Trottinett unterwegs, gelten strassenverkehrsrechtlich grundsätzlich dieselben Regelungen, wie wenn es zu Fuss zur Schule geht. So darf ein Kind das Trottinett auf dem Trottoir, auf Radwegen, Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nutzen. Zudem darf es grundsätzlich mit dem Trottinett auf der Fahrbahn von Nebenstrassen fahren, sofern entlang dieser Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist. Ein Autofahrer muss dem Kind auf dem Fussgängerstreifen auch dann den Vortritt lassen, wenn es mit dem Trottinett unterwegs ist.
Fährt ein Kind mit dem Trottinett zur Schule, muss es «die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen». Ist es nachts oder sonst bei schlechten Sichtverhältnissen unterwegs, muss es selbst oder das Trottinett «mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht» versehen sein, jedenfalls wenn das Kind mit dem Trottinett auf der Fahrbahn oder auf Radwegen fährt.
Aufgepasst: E-Trottinetts gelten als Leicht-Motorfahrräder. Für diese gelten zum einen auf der Strasse die Vorschriften für Radfahrer und nicht für Fussgängerinnen, zum anderen muss ein Kind grundsätzlich mindestens 14 Jahre alt sein, um ein E-Trottinett fahren zu dürfen. Die kantonal zuständige Behörde kann eine Ausnahme bewilligen, «wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist». (Siehe auch: «Darf meine 14-jährige Tochter ohne mein Wissen e-Bike fahren?»).
Schule hat Hausrecht auf dem Schulgelände
Während die Schule für den Schulweg selbst lediglich Empfehlungen aussprechen kann, hat sie auf dem Schulgelände Hausrecht. Sie kann deswegen in ihrer Hausordnung Trottinetts auf dem Schulgelände verbieten.
Aktualisiert am 12. Dezember 2024