Unterwegs
Darf mein Lehrbetrieb verlangen, dass ich die Fahrprüfung mache?
Bildungsverordnungen oder Lehrvertrag können vorschreiben, dass ein Führerausweis Bedingung für den Lehrabschluss ist.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlässt die Bildungsverordnungen. Diese regeln unter anderem den Inhalt der Lehre und können vorschreiben, dass ein bestimmter Führerausweis Voraussetzung ist, um zu dem Qualifikationsverfahren zugelassen zu werden. Auch ohne Verankerung in der Bildungsverordnung kann der Lehrbetrieb im Lehrvertrag festhalten, dass die auszubildende Person über einen bestimmten Führerausweis verfügen muss.
Bildungsverordnung darf Führerausweis vorschreiben
Die Bildungsverordnungen können festhalten, dass ein bestimmter Führerausweis für den erfolgreichen Abschluss der Lehre notwendig ist. Beispielsweise erhält ein künftiger Logistiker EFZ nur dann die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung, wenn er den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B erworben hat. Eine Motorradmechanikerin EFZ muss während der Lehrzeit die Führerprüfung für die höchste Motorradkategorie bestehen, während eine Kleinmotor- und Fahrradmechanikerin EFZ den Führerausweis der Kategorie A1 erlangen muss.
Die Bildungsverordnungen können die Folgen des Nichtbestehens einer obligatorischen Führerscheinprüfung regeln. Besteht beispielsweise ein lernender Strassentransportfachmann EFZ die praktische Führerprüfung nicht, muss die Berufsbildnerin das zuständige kantonale Berufsbildungsamt informieren. Im Anschluss muss der Lehrbetrieb den Lehrvertrag auflösen.
Aufgepasst: Teilweise hält die anwendbare Bildungsverordnung fest, dass der Lehrbetrieb die Kosten der Fahrstunden und der Fahrprüfung übernimmt, so beispielsweise bei dem Strassentransportfachmann EFZ.
Lehrbetrieb darf im Lehrvertrag Führerausweiserfordernis verankern
Auch der Lehrvertrag kann grundsätzlich die Pflicht zum Erwerb des Führerausweises vorsehen. So schreiben beispielsweise Lehrverträge im Bereich der Landwirtschaft vor, dass der Lernende vor Beginn der Lehre den Führerausweis für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge erwirbt.
Aufgepasst: Der Lehrvertrag ist zwingend schriftlich, zudem muss der Lehrbetrieb den unterzeichneten Lehrvertrag der kantonalen Behörde vor Beginn der Lehre zur Genehmigung einreichen.
Aktualisiert am 14. August 2024