Wohnen
Darf mein Mann unser Wohnhaus gegen meinen Willen verkaufen?
Ein Ehegatte darf die Familienwohnung nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verkaufen. Es sei denn, er verfügt über einen Gerichtsbeschluss.
Wenn das Wohnhaus oder die Eigentumswohnung als Familienwohnung dient (siehe auch: «Wird unsere Wohnung nach der Heirat automatisch zur Familienwohnung?»), darf kein Ehepartner sie veräussern, ohne dass der andere Ehepartner ausdrücklich zugestimmt hat. Dieselbe Regelung gilt für Personen in einer eingetragenen Partnerschaft. Auch hier benötigt ein Partner die ausdrückliche Zustimmung des andern, wenn er die «gemeinsame Wohnung» verkaufen will.
Wer die Familienwohnung oder die gemeinsame Wohnung am Partner vorbei verkaufen will, wird spätestens im Grundbuchamt scheitern. Denn für das Grundbuchamt gilt das Anmeldeprinzip. Es nimmt also Eintragungen nur auf Anmeldung hin vor. In dieser Anmeldung wiederum muss insbesondere vermerkt sein, ob für den Verkauf die Zustimmung Dritter, also etwa eines Ehepartners, notwendig ist.
Nur wenn der verkaufswillige Partner die Zustimmung des andern nicht einholen kann oder der andere Partner die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, kann ersterer das Gericht anrufen. Dieses entscheidet, ob der verkaufswillige Partner die Familienwohnung gleichwohl veräussern darf.
Aufgepasst: Ein Ehepartner darf die Familienwohnung auch dann nicht ohne die Zustimmung seines Ehepartners veräussern, wenn die Familienwohnung in seinem Alleineigentum ist.
Aktualisiert am 31. Oktober 2024