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Darf mein Sohn selber entscheiden, wo er die Lehre machen will?

Ein Lehrvertrag mit einer minderjährigen Person ist nur gültig mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertretung. Diese muss das Kindeswohl beachten und den Lernenden unterstützen. Ein Lehrvertrag darf die lernende Person nicht in ihrer freien Berufswahl nach Abschluss der Lehre beeinträchtigen.

Wer minderjährig ist, ist grundsätzlich noch nicht handlungsfähig und darf ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehen. Der sorgeberechtigte Elternteil oder eine andere gesetzliche Vertretung muss den Lehrvertrag mit unterschreiben und geht verpflichtet sich damit zur Unterstützung. Der Lehrvertrag muss das Kindeswohl respektieren und darf die lernende Person nicht in ihrer freien Berufswahl beeinträchtigen.

Lehrvertrag nur mit Unterschrift der Eltern gültig

Eine minderjährige Person kann nur mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters einen Lehrvertrag abschliessen. Sobald die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sie, sofern sie urteilsfähig ist, den Lehrvertrag selbstständig unterschreiben. (Siehe auch: «Muss ich weiterhin Alimente zahlen, wenn mein Sohn in der Lehre ist?»)

Eltern müssen Lehre unterstützen

Mit der Unterschrift unter den Lehrvertrag geht die gesetzliche Vertretung ebenfalls Verpflichtungen ein. Namentlich muss sie das «gute Einvernehmen» zwischen der lernenden Person und der Arbeitgeberin fördern sowie generell die Arbeitgeberin in der Erfüllung ihres Ausbildungsauftrages unterstützen.

Umgekehrt hat die gesetzliche Vertretung, welche den Lehrvertrag mitunterzeichnet hat, gegenüber der Arbeitgeberin ein Auskunftsrecht. Ein solches Auskunftsrecht hat auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil, dem beim Ausbildungsbetrieb «Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen» kann. Auch diese Auskunftsrechte fallen aber, sobald die lernende Person volljährig ist, dahin.

Lehrvertrag darf freie Berufswahl nicht gefährden

Auch wenn der sorgeberechtigte Elternteil Sachen Lehrvertrag ein Vetorecht hat, solange das Kind noch minderjährig ist: Schlussendlich kann auch ein minderjähriges Kind selber entscheiden, wohin ihn sein beruflicher Weg führen soll. Zum einen muss sich die gesetzliche Vertretung bei der Berufswahl beziehungsweise der Zustimmung dazu von dem Kindeswohl leiten lassen. Zum anderen darf der Lehrvertrag keine Abreden enthalten, «die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen».

(Siehe auch: «Nachtarbeit in der Lehre – ist das erlaubt?»; «Häufig krank während der Lehre - darf ich an die Lehrabschlussprüfung (LAP)?»)

Aktualisiert am 26. Januar 2023