Familie
Darf mein Sohn spätabends mit der Guggemusik auftreten?
Es liegt zunächst in Ihrem Ermessen als sorgeberechtigte Person, ob ein nächtlicher Auftritt Ihres Sohnes sein Wohlergehen nicht gefährdet. Erhält er für seinen Auftritt einen Lohn, gelten zudem die Jugendarbeitsschutzbestimmungen. Schliesslich kann auch die Veranstalterin ihr Hausrecht ausüben und Ihrem minderjährigen Sohn den Auftritt verweigern.
Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist, darf ein Jugendlicher auch spätabends noch auftreten. Der Jugendarbeitsschutz ist nur da betroffen, wo ein Entgelt fliesst: Freiwilligenarbeit ist gesetzlich nicht reguliert. Schliesslich hat auch die Veranstalterin ein Wörtchen mitzureden, da diese insbesondere aufgrund der Regulierungen der Alkoholabgabe allenfalls keine Minderjährigen an ihrem Anlass haben möchte. In der Praxis kaum von Bedeutung sind in aller Regel allfällige im Polizeireglement verankerten Ausgangssperren. (Siehe auch: «Muss ich meine 15-jährige Tochter ans Open-Air Festival begleiten?»)
Elterliche Verantwortung für das Kindeswohl
Solange der Auftritt keinen negativen Einfluss auf den minderjährigen Sohn hat, ist er jugendarbeitsschutzrechtlich zulässig. Die sorgeberechtigte Person ist aber gleichwohl dafür verantwortlich, dass es dem minderjährigen Kind gut geht. Bei der Entscheidung, ob der Jugendliche spätabends musizieren darf, muss sie namentlich darauf achten, dass der Auftritt seine Gesundheit und seine Schulleistungen nicht gefährdet.
Keine gesetzliche Regelung der Freiwilligenarbeit
Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen kommen dann zur Anwendung, wenn für den ein Entgelt fliesst. Der Jugendliche darf in diesem Fall mit der Guggemusik auftreten, sofern diese Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf seine Gesundheit, Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung hat und die Auftritte weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen.
Hausrecht der Veranstalterin
Die Veranstalterin darf in Ausübung ihres Hausrechts Personen von einem Auftritt ausschliessen, da sie bestimmt, wer sich auf ihrem Gelände aufhalten darf. Für die Veranstalterin kann ein solches Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche insbesondere aus Gründen des Jugendschutzes Sinn machen: Die Veranstalterin kann so das Risiko einer Busse wegen Missachtung des gesetzlichen Abgabeverbots vermindern.
Kommunales Polizeireglement
Zu beachten ist allenfalls auch das kommunale Polizeireglement, sofern dieses eine nächtliche Ausgangssperre für Jugendliche vorsieht. Die meisten Gemeinden, die noch eine solche nächtliche Ausgangssperre kennen, setzen diese nicht durch, wenn es für den nächtlichen Ausgang einen nachvollziehbaren Grund wie eben den Auftritt in einer Guggenmusik gibt beziehungsweise wenn der Jugendliche auf dem Heimweg von einem solchen Auftritt ist. Zudem ist die Verfassungsmässigkeit dieser Regelungen umstritten, auch wenn es einen Bundesgerichtsentscheid dazu (noch) nicht gibt.
Aktualisiert am: 29. September 2022