Familie

Darf meine Ex-Frau Weihnachten und Ostern mit dem Kind verbringen?

Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl zentral. Unter dieser Voraussetzung können die Eltern das Besuchsrecht weitgehend frei ausgestalten und auch ein behördlich festgelegtes Besuchsrecht ausweiten.

Das Besuchsrecht dient dazu, den gegenseitigen Austausch zwischen dem Kind und dem Elternteil zu gewährleisten, bei dem das Kind nicht wohnt. Die Eltern können das Besuchsrecht frei ausgestalten, sofern und solange dies dem Kindeswohl dient. Das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) regeln den persönlichen Verkehr dann, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Eine einvernehmliche Ausweitung dieses behördlich festgelegten Besuchsrechts ist in der Regel möglich.

Eltern regeln Besuchsrecht im Idealfall selbst

Hat das Kind bereits Weihnachten bei der Mutter verbracht, sagt das noch nichts darüber aus, ob der Vater das Kind an Ostern bei sich haben darf. Die Eltern sollten zusammen die Lösung finden, die für das Kind am besten ist. (Siehe auch: «Ich war krank. Darf ich die verpassten Besuchstage nachholen?»)

Erst wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des Besuchsrechts für das Kind nachteilig auswirkt, kann die KESB namentlich die Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen. (Siehe auch: «Darf die Ex das Besuchswochenende wegen Schlechtwetter absagen?»)

Ausweitung des Besuchsrechts möglich

Können sich die Eltern nicht über den persönlichen Verkehr einigen, hat jeder Elternteil den Anspruch, dass das Gericht oder die KESB das Besuchsrecht regelt. Grundsätzlich müssen sich die Elternteile an diese Urteile oder Entscheide halten.

Allerdings legen diese Regelungen nur fest, wie oft der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Kind mindestens bei sich haben darf. Die Eltern können einen häufigeren Kontakt vereinbaren. Selbst wenn also das Urteil oder der Entscheid eine Feiertagsregelung enthält und der nicht obhutsberechtigten Mutter Weihnachten oder Ostern mit dem Kind zugesteht, können die Eltern diese Regelung einvernehmlich abändern. Dies immer unter der Voraussetzung, dass das grosszügigere Besuchsrecht dem Kindeswohl dient. (Siehe auch: «Darf mein Sohn samstags Fussball spielen trotz Besuchstag des Vaters?»)