Wohnen
Darf meine minderjährige Tochter eine eigene Wohnung mieten?
Eine Jugendliche darf selbstständig in einer Wohnung leben, wenn die sorgeberechtigten Personen damit einverstanden sind. Die Jugendliche muss zudem abschätzen können, was eine eigene Wohnung bedeutet. Nur im Ausnahmefall ordnet die KESB eine Fremdplatzierung an.
Die sorgeberechtigten Eltern entscheiden, wo sich ihr minderjähriges Kind aufhält. Ist die Jugendliche in Bezug auf den Mietvertrag urteilsfähig, kann sie die Wohnung mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung mieten. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) greift in das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur ein, wenn ein Zusammenleben unzumutbar ist.
Eltern bestimmen, wo minderjähriges Kind wohnt
Die sorgeberechtigten Eltern haben das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses ist Teil der elterlichen Sorge. Die Tochter kann also nicht einfach ihr Köfferchen packen und gegen den Willen ihrer Eltern in eine eigene Wohnung ziehen.
Mietvertrag mit Zustimmung der Eltern
Sind die sorgeberechtigten Eltern mit dem Auszug der Tochter einverstanden, gibt es für den Mietvertrag zwei Punkte zu beachten. Zum einen muss die Tochter den Mietvertrag und seine Folgen begreifen: Sie muss beispielsweise verstehen, dass sie die Miete zu bezahlen und auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen hat. Zum anderen muss die gesetzliche Vertretung dem Mietvertrag zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist der Mietvertrag grundsätzlich ungültig. Die Tochter muss keinen Mietzins bezahlen, die Vermieterin ihr allerdings auch die Wohnung nicht überlassen. In aller Regel verlangt die Vermieterin zudem, dass die Eltern solidarisch für den Mietzins und weitere Forderungen aus dem Mietvertrag haften. (Siehe auch: «Streit in der Studenten-WG: Wie löse ich den Mietvertrag auf?»)
Ist das minderjährige Kind allerdings bereits erwerbstätig, darf es seinen Lohn selber verwalten und nutzen. Es darf so, sofern es den Mietzins bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin mit dem eigenen Lohn stemmen kann, die Wohnung selbstständig mieten. Dies, sofern die sorgeberechtigten Eltern mit dem Auszug einverstanden sind.
Fremdplatzierung durch die KESB ist die Ausnahme
Sind die sorgeberechtigten Eltern mit dem Auszug der Tochter nicht einverstanden, ist für sie aber das Verbleiben im gemeinsamen Haushalt unzumutbar, kann sie bei der KESB den Antrag auf die angemessene Unterbringung an einem anderen Ort stellen. Vorausgesetzt ist auch hier, dass die Tochter in Bezug auf ihren Aufenthalt urteilsfähig ist. Ein fixes Alter dafür gibt es nicht, aber als Faustregel gilt, dass eine Jugendliche ab ungefähr 16 diesen Antrag selbstständig stellen kann. (Siehe auch: «Kann ich mit 15 Jahren entscheiden, ob mich mein Vater besuchen darf?»)
Aktualisiert am 30. März 2023