Behörden

Darf mich die Uni wegen meiner Legasthenie ablehnen?

Schränkt eine Uni den Zugang zu einem Studiengang ein, muss sie einen Zeitzuschlag für Dyslexiebetroffene bei dem Eintrittstest prüfen.

Die Kantone sind für das Schulwesen zuständig. Sie regeln so auch die nachobligatorische Bildung, also die Bildung nach Abschluss des Grundschulunterrichts. Die Kantone müssen dabei Massnahmen ergreifen, «um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen». Wie und in welcher Form sie das tun, ist ihnen überlassen, solange der Nachteilsausgleich angemessen ist.

Universitäten gewähren während Studium einen Nachteilsausgleich

Die Universitäten gewährleisten den Nachteilsausgleich auf unterschiedliche Weise, namentlich sind auch die kantonalen Rechtsgrundlagen unterschiedlich. So hält etwa das Statut der Universität Luzern fest, dass die Universität «im Rahmen der administrativen Möglichkeiten Ausgleichsmassnahmen für Nachteile aufgrund einer Behinderung» trifft. Das Rektorat hat diese Vorgabe in Richtlinien präzisiert. Entsprechende Richtlinien gibt es auch etwa von der Universität Genf oder der Universität Lugano.

Bei Numerus clausus muss Universität Nachteilsausgleich prüfen

Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot gewährt laut Bundesgericht behinderten Personen «einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind». Möglich sind «dabei namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers».

Die Universität Zürich hält in ihrer Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität fest, dass Studienanwärter mit einer ärztlich bescheinigten Behinderung im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Fachstelle Studium und Behinderung prüfen lassen können, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt. Falls ja, kann die Fachstelle nachteilsausgleichende Massnahmen vorschlagen.

Da jedoch bereits die Verfassung eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen verbietet und das Bundesgericht einen Zeitzuschlag als grundsätzlich geeignete Massnahme zum Nachteilsausgleich qualifiziert, darf eine Universität auch ohne spezifische Regelung in einem Erlass einen Zeitzuschlag bei der Eintrittsprüfung nicht kategorisch ablehnen. Vielmehr muss sie im konkreten Fall jeweils prüfen, ob der Prüfungszweck auch mit einem Zeitzuschlag erreicht werden kann.