Behörden
Drohen mir Steuern, wenn ich einen Vorzugsmietzins verlange?
Wenn Sie Ihre Wohnung zu günstig vermieten, verzichten Sie auf Einkommen. Das ist steuerrechtlich nicht relevant, sofern Sie damit keine Steuern umgehen. Allerdings kann Ihnen ein Vorzugsmietzins zum Verhängnis werden, wenn Sie in eine Notlage geraten.
Steuerbar ist grundsätzlich nur das tatsächlich erzielte Einkommen, womit Sie Ihre Eigentumswohnung steuerrechtlich nicht zu einem Marktpreis vermieten müssen. Hingegen dürfen Sie keine Steuern umgehen. Zudem kann ein Vorzugsmietzins dazu führen, dass Ihnen die Steuerbehörde keinen Steuererlass gewährt, obwohl Sie in einer Notlage sind.
Vorzugsmietzins darf keine Steuerumgehung sein
Bewohnen Sie Ihre Wohnung selbst, gilt der Eigenmietwert steuerrechtlich als (fiktives) Einkommen. Ihrem realen Einkommen dazugerechnet wird so zwischen 60 und 70 Prozent des Mietzinses, den Sie bezahlen müssten, wenn Sie nicht Eigentümerin wären.
Verlangen Sie nun einen Mietzins, der unter 50 Prozent des Eigenmietwerts liegt, kann die Steuerbehörde eine Umgehung annehmen: «Bei Vorzugsmietzinsen an Verwandte ist Steuerumgehung zu vermuten, wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Mietwerts beträgt und dem Eigentümer/Vermieter ein gewisser Zugriff auf das Mietobjekt erhalten bleibt», so das Bundesgericht. Ist der Vorzugsmietzins also etwas gar grosszügig und nutzen Sie die Wohnung teilweise nach wie vor, droht Ihnen die Aufrechnung der Mietzinse auf die Höhe des Eigenmietwerts. Dies jedenfalls, wenn Sie die Wohnung an eine verwandte Person vermieten. Ist die Person nur mit Ihnen befreundet, ist die Rechtslage noch unklar. (Siehe auch: «Wir möchten Eigentumswohnung verschenken – was müssen wir beachten?»)
Kein Steuererlass bei Verzicht auf Einkommen
Bedeutet die Zahlung einer Steuer für die steuerpflichtige Person eine besondere Härte, kann die zuständige Behörde den Steuerbetrag ganz oder teilweise erlassen. Davon profitieren Sie aber nicht zwingend, wenn Sie Ihre Wohnung zu einem Freundschaftspreis vermietet haben. Denn hier handelt es sich um einen «freiwilligen Verzicht auf Einkommen», den die Steuerbehörde als Ablehnungsgrund für den Erlass der Steuer betrachten kann.