Familie

Dürfen auch Kinder Feuerwerk zünden?

Das müssen zunächst Sie als Eltern entscheiden. Allenfalls redet auch die Gemeinde, in welcher Ihre Kinder das Feuerwerk zünden möchten, via ihre Polizeigesetzgebung ein Wörtchen mit.

Schweizweit gibt es lediglich für den Verkauf von Feuerwerkskörpern Altersbeschränkungen. Wie die Feuerwerkskörper verwendet werden dürfen, regeln hingegen die Kantone. Diese wiederum überlassen es oft den Gemeinden zu bestimmen, ab welchem Alter Kinder mit Feuerwerkskörpern hantieren dürfen.

Richtlinien für den Verkauf

Sie – oder eben die Gemeinde – können die Verkaufsregeln jedoch als Richtlinie beiziehen um zu entscheiden, ob Ihr Kind selbst Feuerwerkskörper zünden darf. Es ist nicht erlaubt, gefährliche Feuerwerkskörper an unter 18-Jährige zu verkaufen: Das sind beispielsweise grosse Raketen oder Feuerwerksbatterien. Bengalfeuer, Fontänen oder ähnliches Feuerwerk, das nur eine «geringe Gefahr» birgt, darf nicht an Personen unter 16 Jahren verkauft werden. Schliesslich ist auch der Verkauf von sehr gering gefährlichen Feuerwerkskörpern wie etwa Wunderkerzen oder Rauchbälle an Kindern unter 12 Jahren nicht erlaubt. Diese Altersangaben müssen auf der Verpackung angegeben sein.

Haftung für Sachschaden

Was nun, wenn Ihr Kind einen Feuerwerkskörper zündet und ein Sachschaden entsteht? Es haftet selbst, sofern es urteilsfähig ist. Dies entscheidet sich nach den konkreten Umständen, wobei auch hier die Verkaufsregelungen eine wichtige Richtlinie sind. Hantiert Ihr Kind also mit einem Feuerwerkskörper, den es selbst noch nicht kaufen dürfte, müssen Sie es besonders sorgfältig beaufsichtigen. Tun Sie es nicht, riskieren Sie, für einen allfälligen Schaden gerade stehen zu müssen.