Konsum & Internet
Dürfen Lebensmittel in einer Fremdsprache gekennzeichnet sein?
Vorverpackte Lebensmittel müssen in mindestens einer Amtssprache gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme gilt da, wo eine unmissverständliche Information auch anders möglich ist.
Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, hat eine Kennzeichnungspflicht. So müssen Produktionsland, Sachbezeichnung und Zutaten angegeben werden. Der Bundesrat präzisiert die Kennzeichnungspflicht und listet weitere notwendige Informationen auf. Die Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift und in mindestens einer Amtssprache des Bundes angebracht sein. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann den kantonalen Vollzugsbehörden melden, wenn es das Fehlen einer Kennzeichnung in einer Amtssprache bemerkt.
Die vorgeschriebenen Informationen müssen nur dann nicht in einer Amtssprache angegeben sein, wenn die Konsumenten in der Schweiz auch sonst genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden.
Aktualisiert am 23. Februar 2023