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Durchgefallen! Kann ich den reservierten Festsaal annullieren?
Haben Sie einen Saal verbindlich reserviert, kann die Vermieterin auf dem Mietzins bestehen, selbst wenn Sie den Saal nicht mehr brauchen. Anders ist das nur, wenn Sie eine Annullationsklausel vereinbart haben.
Wenn Sie einen Festsaal reservieren, gehen Sie mit der Vermieterin einen Vertrag ein und verpflichten sich zur Zahlung eines Mietzinses. Ob Sie den Raum tatsächlich brauchen oder nicht, kann der Vermieterin rechtlich gesehen egal sein. Besser sieht es nur dann aus, wenn Sie mit Ihr vereinbart haben, dass ein Rücktritt möglich ist oder wenn jemand anders den Saal zu den gleichen Bedingungen mietet.
Verträge sind einzuhalten
Haben Sie den Festsaal verbindlich reserviert, kann die Vermieterin grundsätzlich auf der Einhaltung des Vertrages beziehungsweise auf der Bezahlung des Mietzinses beharren. Regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der individuelle Vertrag aber die Annullation, gelten die entsprechenden Bedingungen. Hat Ihnen die Saalvermieterin also zugesichert, dass Sie den Saal auch kurzfristig und kostenfrei stornieren können, gilt diese Vereinbarung.
Vermieterin des Saals hat Schadenminderungspflicht
Bei einer verspäteten Stornierung müssen Sie den vereinbarten Mietzins zahlen, weil der Vermieterin sonst ein Schaden entsteht. Übernimmt aber ein anderer zumutbarer Mieter den Saal zu den gleichen Bedingungen, entsteht der Vermieterin kein Schaden und Sie sind ihr gegenüber von der Zahlung der Saalmiete befreit.
Selbst wenn sich niemand anderes für den Saal findet: Nicht bezahlen müssen Sie für zusammen mit dem Saal bestellten Getränke, wenn die Vermieterin diese ohne Verlust für spätere Anlässe verwenden kann. Schliesslich fällt auch eine allenfalls vereinbarte Reinigungsgebühr weg, wenn Sie den Saal nicht nutzen. (siehe auch: «Grippe! Kann ich meine Hotelbuchung kurzfristig annullieren?»)