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Es schneit heftig, der Skilift fällt aus. Kriege ich mein Geld zurück?
In aller Regel sichern sich die Skigebiete ab und verankern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie bei Betriebsunterbruch wegen Schlechtwetters kein Geld zurückzahlen. Ohne eine solche Klausel gilt das OR und die Chance auf eine Rückerstattung ist etwas höher.
Die Skiliftbetreiberin darf die Rückerstattung bei Betriebsunterbruch wegen Schlechtwetters ausschliessen. Tut sie das nicht, ist sie unter Umständen schadenersatzpflichtig, wenn die Skilifte nicht laufen.
AGB dürfen Rückerstattung bei Betriebsunterbruch ausschliessen
Die Skiliftbetreiberin darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festhalten, unter welchen Bedingungen sie bereits erworbene Skitickets zurückerstattet. Regelmässig findet sich in den AGB denn auch eine Klausel, dass ein Betriebsunterbruch wegen schlechtem Wetter keinen Anspruch auf eine Rückerstattung des Ticketpreises gibt. Da es in den Bergen bekanntlich ab und zu mal einen Wetterumbruch geben kann, ist eine solche Regelung nicht ungewöhnlich und damit zulässig. Bietet die Betreiberin eine Schlechtwetterversicherung an, gelten die darin festgelegten Bedingungen.
Betreiberin kann nach OR schadenersatzpflichtig sein
Ohne Klausel in den AGB und ohne Schlechtwetterversicherung gilt das Obligationenrecht (OR). Verunmöglicht der Betriebsunterbruch den geplanten Wintersport, wird die Betreiberin unter Umständen schadenersatzpflichtig. Haftet die Betreiberin im konkreten Fall, hängt der Rückerstattungsbetrag davon ab, ob der Skitag ganz oder nur teilweise unmöglich war.
Aktualisiert am 29. Februar 2024