Unterwegs
Für welche Fahrzeuge gilt die Pflicht zum Tagfahrlicht?
Wer mit einem Motorfahrzeug unterwegs ist, muss mit wenigen Ausnahmen auch tagsüber das Licht einschalten. Für sehr langsame E-Bikes und für Velos ohne Motor ist ein Tageslicht nicht vorgeschrieben.
Motorfahrzeuge müssen unabhängig von der Tageszeit während der Fahrt «stets beleuchtet» sein. Seit dem 1. April 2022 gilt dies auch für E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit ab 10 km / h. Wer tagsüber das Licht nicht eingeschaltet hat, dem droht je nach Fahrzeug eine Ordnungsbusse von 20 - 40 CHF.
Namentlich Lenker von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 10 km / h oder von Velos ohne Motor müssen das Licht tagsüber nicht einschalten, sofern die Sichtverhältnisse gut sind.
Taglicht für Motorfahrzeuge Pflicht
Die Taglichtpflicht gilt grundsätzlich für sämtliche Motorfahrzeuge auf öffentlichen Strassen. Ob das Fahrzeug über einen Verbrennungsmotor verfügt oder es sich um ein E-Fahrzeug handelt, spielt keine Rolle.
Verfügt ein Motorfahrzeug nicht über eine Tagfahrleuchte ab Werk, muss der Fahrer tagsüber das Abblendlicht oder bei einem Motorfahrrad das Frontlicht einschalten. Eine Nachrüstungspflicht für ältere Fahrzeuge besteht jedoch nicht. Entscheidet sich eine Halterin eines Motorfahrzeuges gleichwohl für eine Nachrüstung, muss sie einige Vorschriften beachten. Motorräder und -wagen sind über zahlreiche EU-Verordnungen reglementiert. Bei E-Bikes ist es zulässig, Anstecklichter zu verwenden, solange diese am Fahrzeug selbst montiert sind. Am Helm oder an der Kleidung fixierte Lampen genügen nicht.
Ausgenommen von der Taglichtpflicht sind namentlich vor dem 1. Januar 1970 zugelassene Oldtimer (siehe auch: «Was passiert, wenn ich im Oldtimer ohne Gurten einen Unfall habe?») oder Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h (Siehe «7 Antworten zu den neuen Vorschriften für E-Bikes»).
Lichtverhältnisse müssen Taglicht zulassen
Das Taglicht genügt tagsüber nur dann, wenn die Licht- und Witterungsverhältnisse günstig sind. Ist dies nicht der Fall, schalten viele Motorfahrzeuge aufgrund der eingebauten Lichtsensoren selbstständig um, etwa auf das Abblend- oder das Nebellicht. Verantwortlich dafür, dass das der Situation angepasste Licht eingeschaltet ist, bleibt aber der Fahrzeugführer. Er muss also jeweils nachkontrollieren, ob der allfällige Lichtsensor richtig reagiert hat.
Keine Taglichtpflicht für Velos ohne Motor
Die Taglichtpflicht gilt auch für E-Bikes, unabhängig davon, ob es sich um ein schnelles («Motorfahrrad») oder langsames («Leichtmotorfahrrad») handelt. Fahrräder mit gar keinem oder mit sehr langsamem Motor müssen hingegen während der Fahrt «nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen» beleuchtet sein.
Ordnungsbusse bei Fahren ohne Licht
Bei Missachtung der Tagfahrlichtpflicht droht dem Motorfahrzeugführer eine Ordnungsbusse von 40 CHF. Dieselbe Sanktion droht, wenn der Fahrer in einem Tunnel oder nachts nur das Tagfahrlicht eingestellt hat. Führern von Motorfahrrädern droht eine entsprechende Ordnungsbusse in der Höhe von 20 CHF.