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Gilt die Antirassismus-Strafnorm auch an der Fasnacht?

Sofern sie die Menschenwürde verletzen, sind öffentliche rassistische oder homophobe Äusserungen auch während der Fasnacht strafbar.

Die Diskriminierungsstrafnorm verbietet es, sich öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu wenden und zu Hass oder Diskriminierung aufzurufen. Dabei ist nicht jede rassistische oder homophobe Äusserung strafbar. Strafbar sind jene Äusserungen, welche den betroffenen Menschen ihre Würde absprechen und welche das friedliche Zusammenleben in einer Gemeinschaft gefährden.

Während nach ständiger Rechtsprechung in der politischen Debatte im Grundsatz rassistische oder homophobe Äusserungen erlaubt sein können, wenn sie im Gesamtkontext sachlich bleiben, gilt dies für die Fasnacht nicht. Hier gilt die Diskriminierungsstrafnorm gleich wie zu jeder anderen Zeit des Jahres. (Siehe auch: «Ist es rassistisch, «afrikanische Männer» pauschal zu verurteilen?»)

Nur öffentliche Äusserungen von Diskriminierungsstrafnorm erfasst

Private Äusserungen sind nicht strafbar, auch wenn sie jemanden in Rasse, Ethnie oder Religion diskriminieren. Öffentlich sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld».

Fasnachtsveranstaltungen sind regelmässig öffentlich, weswegen auch die dabei gemachten Äusserungen öffentlich sind. Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn es um einen kleinen, privaten Maskenball im eigenen Wohnzimmer geht.

Einschätzung eines durchschnittlichen Dritten entscheidend

Ob eine Äusserung rassistisch oder homophob im Sinne des Strafgesetzbuches ist, beurteilt sich laut Bundesgericht danach, wie sie ein unbefangener durchschnittlicher Dritter auffasst.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hat beispielsweise die Erklärung in einem YouTube – Video, wie man mit einer Maschine alle «Neger» hacken könne, als strafbar beurteilt. Ebenfalls verurteilt wurde der Mann, der sich in einer Bäckerei an einen dunkelhäutigen Mann gewandt und gefragt hatte, ob er wisse, was ein «Schoggiweggli» sei und er aufpassen solle, dass er sich beim Essen nicht in die Finger beisse.

Auch für die Fasnacht gilt: Ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Zuschauer eine Äusserung als rassistisch oder homophob empfindet, ist die Äusserung strafrechtlich relevant.

Aktualisiert am 11. Juli 2024