Arbeiten
Habe ich Anrecht auf Lohn, wenn ich für den Verein arbeite?
Für einen Verein gelten keine arbeitsrechtlichen Sonderregeln. Auch Freiwilligenarbeit kann bezahlt sein.
Verpflichtet sich eine Person zu einer Arbeitsleistung auf Zeit und gegen Entgelt, ist der Verein Arbeitgeberin und hat ihr einen Lohn auszuzahlen. Ist die Person jedoch ohne Erwerbsabsicht ehrenamtlich tätig, hat sie keinen Lohnanspruch.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, ist, ob Sie eine Arbeitsleistung auf Zeit und gegen Entgelt im Dienste des Vereins erbringen. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, sind Sie Arbeitnehmer und der Verein ist Arbeitgeberin. Als Arbeitgeberin gelten für den Verein keine Sonderregeln.
Keine Sonderregeln für Verein als Arbeitgeberin
Wer in einem Arbeitsverhältnis zu dem Verein steht, hat einen Lohnanspruch. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, spielt es keine Rolle, ob zwischen dem Mitarbeiter und dem Verein eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung besteht und wie diese Vereinbarung benannt ist.
Für ein Arbeitsverhältnis spricht namentlich, wenn der Mitarbeiter arbeitsorganisatorisch untergeordnet ist. Führt ein Mitarbeiter etwa das Vereinssekretariat unter klaren Vorgaben dazu, wo und wann er arbeiten muss, spricht das für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Für eine Erwerbsabsicht spricht, wenn der Mitarbeiter für seine Tätigkeit eine zumindest annähernd marktübliche Entschädigung erhält.
Ist der Verein im Ergebnis als Arbeitgeberin zu qualifizieren, gelten für ihn dieselben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben wie für jede andere Arbeitgeberin auch.
Ehrenamtliche Tätigkeit kann auch bezahlt sein
Organisiert der Mitarbeiter das Vereinssekretariat selbst und ist weder an Präsenzzeiten noch an andere Weisungen gebunden, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Auch hier kann jedoch analog dem Auftragsrecht eine Vergütung geschuldet sein. Dies dann, wenn sie verabredet oder üblich ist. Entschädigt der Verein den Mitarbeiter nicht oder nur symbolisch, gilt er sozialversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig.
Aufgepasst: Sozialversicherungsrechtlich geht das Bundesgericht auch bei einer (teilweisen) ehrenamtlichen Tätigkeit dann von einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit aus, wenn mehrheitlich eine Erwerbsabsicht dahinter steht.
Aktualisiert am 30. Mai 2024