Arbeiten

Habe ich Anspruch auf einen Dienstwagen?

Ist ein Auto für den Job notwendig, muss der Chef es grundsätzlich zur Verfügung stellen. Er kann dabei namentlich die Privatnutzung verbieten.

Die privatrechtliche Arbeitgeberin ist gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die für ihre Tätigkeit notwendigen Geräte zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin kann diese Pflicht auch erfüllen, indem sie ihren Mitarbeiter für die geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeuges entschädigt. Umgekehrt kann sie, muss aber nicht, die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges erlauben.

Arbeitgeberin muss Auslagen ersetzen

Es ist Aufgabe der Arbeitgeberin dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeiter die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten ausführen können. Ist der Mitarbeiter auf ein Dienstfahrzeug angewiesen, muss die Arbeitgeberin ihm dieses grundsätzlich zur Verfügung stellen. Dabei hat die Arbeitgeberin «ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten». (Siehe auch: «Muss ich mein Arbeitsmaterial selbst bezahlen?»)

Der Arbeitnehmer kann mit dem Einverständnis der Arbeitgeberin auch sein Privatauto für Dienstfahrten nutzen. Die Arbeitgeberin hat ihm in diesem Fall zusätzlich «die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherungen und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeuges nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten». (Siehe auch: «Muss ich mein Privatauto für Geschäftsreisen verwenden?»)

Chef darf Privatnutzung des Dienstautos verbieten

Die Arbeitgeberin kann festlegen, ob und unter welchen Bedingungen die private Nutzung des Dienstfahrzeuges erlaubt ist. Sie kann dies ausdrücklich oder stillschweigend tun: Sie kann die Bedingungen der Privatnutzung schriftlich festlegen oder die private Nutzung stillschweigend dulden.

Erlaubt die Arbeitgeberin die private Nutzung des Dienstfahrzeugs, kann sie für diese eine Entschädigung verlangen, so etwa über eine Pauschale oder über eine Abrechnung nach gefahrenen Kilometern. Bei einer grundsätzlich entschädigungslosen Privatnutzung des Dienstfahrzeugs kann die Arbeitgeberin auch Ausnahmen vorsehen, so beispielsweise bei längeren Fahrten oder bei Reisen ins Ausland. (Siehe auch: «Darf mein Chef im Dienstwagen einen GPS-Tracker installieren?»)

Aufgepasst: Ist die private Nutzung des Dienstwagens im Sinne eines «Fringe Benefits» erlaubt, gilt dies als «Naturallohn». Diesen schuldet die Arbeitgeberin bis zum Ende des Arbeitsvertrages, also auch während einer allfälligen Freistellung.