Konsum & Internet
Habe ich Anspruch auf schnelles Internet?
Seit dem 1. Januar 2024 muss die Grundversorgerin den Zugang zu einem leistungsfähigen Breitbanddienst anbieten, sofern nicht der Markt spielt und eine private Anbieterin eine Alternative bereitstellt.
Die eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) stellt die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes sicher. Zu diesem Zweck erteilt sie einer Anbieterin eine Grundversorgungskonzession, aktuell ist die Swisscom Konzessionärin. Diese muss einen Zugangsdienst zum Internet mit einer Übertragungsrate von 80 Megabit/Sekunde (80 Mbit/s) im Download und von 8 Mbit/s im Upload gewährleisten. Diese Pflicht gilt dann nicht, wenn eine andere Anbieterin ein vergleichbares Produkt zur Verfügung stellt.
Schnelles Internet auch in den Randregionen
In dünn besiedelten und topografisch anspruchsvollen Regionen bauen die privaten Netzbetreiber ihre Breitbandnetze nicht aus. Die Bevölkerung und die Wirtschaft haben jedoch auch dort Anspruch auf eine qualitativ gute Internetverbindung. Neu muss die Grundversorgungskonzessionärin deswegen eine Mindestübertragungsrate von 80 Mbit im Download und von 8 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellen und darf dafür maximal 60 Franken / Monat inklusive Anschluss und exklusive Mehrwertsteuer verlangen.
Wünscht der Kunde gar kein schnelles Internet, muss die Swisscom ihm eine günstigere und langsamere Variante anbieten, diese darf maximal 45 Franken / Monat kosten, ebenfalls inklusive Anschluss und exklusive Mehrwertsteuer.
Grundversorgerin springt ein, wenn Markt nicht spielt
Neu verankert die Verordnung ausdrücklich das Subsidiaritätsprinzip: Ist auf dem Markt «ein vergleichbares Angebot» verfügbar, muss die Swisscom dem Kunden keinen Vertrag anbieten.