Wohnen
Habe ich das Recht auf einen sonnigen Garten?

Ein Recht auf Sonne gibt es auch im Eigenheim nicht. Wenn die Nachbarin aber die Grenzvorschriften verletzt, kann sich die Eigentümerin wehren.
Auch eine Hauseigentümerin hat keinen Anspruch auf einen sonnigen Gartenplatz und kann von der Nachbarin in aller Regel nicht fordern, dass von deren Liegenschaft aus kein Schatten auf das eigene Grundstück fällt. Hingegen darf eine Grundeigentümerin verlangen, dass die Nachbarin die Grenzvorschriften einhält.
Kein Recht auf Sonne im Garten
Auch wenn eine Grundeigentümerin gerne einen sonnigen Garten hätte, hat sie darauf keinen Anspruch. Sie muss es grundsätzlich akzeptieren, wenn vom nachbarlichen Grundstück Schatten auf ihre Liegenschaft fällt. Denn die Nachbarin ihrerseits kann über ihr Grundstück nach ihrem Belieben verfügen. Dies jedoch nur «in den Schranken der Rechtsordnung». So verbietet es das Nachbarrecht, dass eine Grundeigentümerin übermässig auf das Eigentum der Nachbarin einwirkt. Wenn der Schattenwurf dazu führt, dass die Sonne überhaupt nicht mehr und zu keiner Tageszeit auf das Grundstück scheint, hat die Grundeigentümerin allenfalls Erfolg mit der Forderung, dass die Nachbarin die Pflanzen etwas zurückschneiden muss.
Ebenso dürfen überragende Äste und eindringende Wurzeln das Eigentum nicht schädigen. Führt also die nachbarliche Bepflanzung etwa dazu, dass die Eigentümerin ihren Garten gar nicht mehr nutzen kann, hat sie allenfalls einen Anspruch auf die Kappung der störenden Pflanzen. Erfolgt der Rückschnitt nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf die Eigentümerin die Äste oder die Wurzeln selber kappen. (Siehe auch: «Checkliste Pflanzen».
Eigentümerin darf Grenzabstände durchsetzen
Verletzt die Nachbarin die – kantonal und kommunal unterschiedlichen – Grenzabstände, darf die Eigentümerin unabhängig von einem allfälligen Schattenwurf die Einhaltung dieser Abstände einfordern. Auch hier gilt, dass sie für das Zurückschneiden eine angemessene Frist zu gewähren hat. Nach Ablauf dieser Frist darf sie die störenden Äste und Wurzeln selbst zurückschneiden. Dabei muss sie laut Bundesgericht jedoch darauf achten, sie nicht zwecklos zu schädigen.
Verletzen die Bäume und Pflanzen die Grenzabstände, kann die Eigentümerin je nach anwendbarem kantonalem Recht jederzeit den Rückschnitt verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Gesetz auf die störenden Gewächse anwendbar ist und keine Verwirkungsfrist kennt. (Siehe auch: «Darf ich auch nach 30 Jahren einen Rückschnitt der Bäume verlangen?»)