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Habe ich vor dem Mietgericht Anrecht auf eine Übersetzung?
Wer wegen einer mietrechtlichen Streitigkeit vor die Schlichtungsstelle geht, muss keine Gerichts- und damit auch keine Übersetzungskosten tragen. Hingegen muss die unterliegende Partei diese Kosten übernehmen, wenn sie vor Mietgericht unterliegt. Komplizierter ist die Lage in zweisprachigen Kantonen.
Die erste Instanz bei mietrechtlichen Streitigkeiten ist die Schlichtungsstelle. Hier fallen grundsätzlich keine Gerichtskosten an. Dies gilt auch für die direkten Übersetzungskosten, die Teil der Gerichtskosten sind.
Keine Übersetzungskosten im Schlichtungsverfahren
Wenn im mietrechtlichen Schlichtungsverfahren eine Übersetzung zwingend notwendig ist und die Partei nicht jemanden aus der Familie oder ihren Anwalt übersetzen lassen kann, kann sie eine Übersetzung beantragen.
Aufgepasst: Der Staat übernimmt nur die Kosten für eine Dolmetscherin. Die allfällig notwendigen Übersetzungen von Dokumenten, welche die Partei dem Gericht vorlegen möchte, muss sie selber organisieren und bezahlen.
Vor Gericht trägt unterliegende Partei Übersetzungskosten
Kommt es zum ordentlichen Verfahren, führt das Mietgericht das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons. In diesem Stadium des Verfahrens fallen nun Gerichtskosten an. Tragen muss die Gerichtskosten grundsätzlich die unterliegende Partei. Die etwaigen Kosten für die Übersetzung von Dokumenten kann die obsiegende Partei im Rahmen der Parteientschädigung geltend machen.
Spezialregelung für Gerichtsverfahren in mehrsprachigen Kantonen
In den zwei- oder mehrsprachigen Kantonen Bern, Freiburg, Graubünden und Wallis regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen. Die Schlichtungsstelle wie auch das Gericht in erster Instanz können darauf bestehen, dass die Parteien die Eingaben in der Amtssprache der entsprechenden Gemeinde oder Bezirks einreichen beziehungsweise zunächst auf eigene Kosten übersetzen lassen.
In zweiter Instanz haben die Parteien dann hingegen die Wahl, in welcher Amtssprache sie sich an das Gericht wenden möchten. Das Gericht zweiter Instanz darf auch nicht von den Parteien verlangen, dass sie die Eingaben aus erster Instanz auf ihre Kosten übersetzen lassen.
Aktualisiert am 11. April 2024