Behörden

Hafte ich, weil ich fehlerhaft erste Hilfe geleistet habe?

Wer im Rahmen seiner Kompetenzen erste Hilfe leistet, muss in aller Regel nicht befürchten, wegen eines Fehlers haftbar gemacht zu werden.

Während ein bewusstes Unterlassen der Nothilfe in aller Regel strafbar ist (siehe auch: «Muss ich erste Hilfe leisten, wenn ich mich damit in Gefahr bringe?»), bleibt ein entschuldbarer Fehler bei der ersten Hilfe ohne Folgen.

Straf- oder zivilrechtlich relevant ist falsch geleistete Nothilfe nur dann, wenn die Person grobfahrlässig oder vorsätzlich ungeeignete Massnahmen ergriffen hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein so genanntes Übernahmeverschulden vorliegt und der Nothelfer hätte wissen müssen, dass er nicht kompetent ist, die entsprechende Massnahme durchzuführen. Sind im konkreten Fall fachliche Vorgaben anwendbar, ist eine Haftung dann denkbar, wenn sich die Person nicht an diese Standards gehalten hat. So muss eine medizinisch ausgebildete Person die für sie geltenden Standards anwenden. Tut sie das nicht und verschlimmert sich der Zustand der verletzten Person deswegen, ist eine Haftung der Nothelferin wegen grobfahrlässigem Verhalten wahrscheinlich.