Familie

Haften Eltern für ihr Kind bei einem Trottinett-Unfall?

Nur dann, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Dabei ist es aber auch rechtlich nicht die Idee, dass ein Kind unter ständiger Überwachung stehen muss.

Als so genanntes Familienhaupt haften Sie zwar grundsätzlich für den Schaden, den Ihr minderjähriges Kind verursacht. Je älter und reifer Ihr Kind ist, umso mehr rechtliche Verantwortung muss es aber auch selbst übernehmen. Hilfreich ist in jedem Fall eine Privathaftpflichtversicherung.

Haftung des Familienhaupts

Als Familienhaupt haften Sie, wenn Ihr minderjähriges Kind einen Schaden verursacht und Sie nicht belegen können, dass Sie «das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt» beachtet haben. Gemäss Bundesgericht müssen Sie Ihre Kinder jedoch nicht permanent überwachen, namentlich dürfen «Kinder in ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzu sehr gehemmt werden».

Kind kann urteilsfähig sein

Ist Ihr Kind in Bezug auf die konkrete Situation urteilsfähig, haftet es bei einem Unfall selbst. Anders als oft vermutet, gibt es hier jedoch keine fixe Altersgrenze. Zu berücksichtigen sind neben dem Alter etwa der Charakter, die Reife oder allfällige Besonderheiten Ihres Kindes.

Privathaftpflicht kann auch Kind decken

Eine allfällige Privathaftpflichtversicherung springt ein, wenn Sie die Aufsichtspflicht verletzt haben sowie dann, wenn Ihr urteilsfähiges minderjähriges Kind einen Schaden verursacht hat. Letzteres, sofern Ihr Kind mitversichert ist. Haben Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt und war Ihr Kind im konkreten Fall nicht urteilsfähig, bleibt die geschädigte Person auf den Kosten sitzen.

(siehe auch: «Haften die Eltern für ihre Kinder bei einem Schlittelunfall?»)