Behörden
Hohe Pendlerkosten – habe ich Anspruch auf Auslagenersatz?
Wer in seiner Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit finden kann, hat allenfalls Anspruch auf Auslagenersatz. Sie kann dabei insbesondere die öV-Reisekosten geltend machen.
Damit erwerbslose Personen auch dann wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, wenn sie in ihrer Wohngegend keine zumutbare Arbeit finden können, hat der Gesetzgeber die Pendlerkostenbeiträge eingeführt. Als beitragsberechtigte Auslagen gelten in der Regel die Ausgaben für öV-Billette. Nur ausnahmsweise kann die versicherte Person die Auslagen für ein Privatfahrzeug geltend machen.
Pendlerkostenbeitrag bei sehr langem Arbeitsweg
Hat die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt und kann das RAV ihr in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermitteln, hat sie innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monates Anspruch auf einen Pendlerkostenbeitrag.
Als Arbeitsort ausserhalb der Wohnortsregion gilt, wenn die öffentliche Verkehrsverbindung zwischen Wohn- und Arbeitsort 50 Kilometer übersteigt oder der einfache Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug eine Stunde Fahrzeit bedeutet.
Kanton vergütet öV-Ticket
Der Pendlerkostenbeitrag deckt «die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.» Als Reisekosten gelten dabei die Auslagen für öV-Tickets der zweiten Klasse.
Nur ausnahmsweise vergütet die kantonale Amtsstelle die Auslagen für die Benützung eines Privatfahrzeuges, dann nämlich, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten «dabei namentlich die Fahrzeit, die Anzahl Umsteigevorgänge und die damit verbundene Wartezeit, längere Wegstrecken, die zu Fuss zurückzulegen sind, sowie die Zeitersparnis bei Benützung eines privaten Fahrzeuges» als Kriterien. So hat das Bundesgericht beispielsweise eine tägliche Zeitersparnis von 1 Stunde 40 Minuten bei der Fahrt mit dem Privatauto als genügend gross erachtet, um den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als unzumutbar zu betrachten.
Aktualisiert am 8. Dezember 2022