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Ich biete Risikoaktivitäten an. Muss ich erste Hilfe leisten können?

Wer eine gesetzlich definierte Risikoaktivität anbietet, ist in einer Garantenstellung und damit für die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich.

Eine Anbieterin einer Risikoaktivität muss in aller Regel auch die Verantwortung dafür übernehmen, dass den Teilnehmern nichts passiert. Passiert dennoch etwas und unterlässt sie die notwendige Hilfeleistung, macht sich die Anbieterin möglicherweise strafbar.

Konkret geregelt sind die erforderlichen Massnahmen für jene Aktivitäten, die unter das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätengesetz) fallen. Hier muss die Anbieterin die Sicherheit der Teilnehmer garantieren und so beispielsweise auch die erste Hilfe gewährleisten.

Bei anderen freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaften ist eine Person insbesondere dann zur ersten Hilfe verpflichtet, wenn sie die Gefahrensituation und die möglichen Hilfemassnahmen besser kennt als die Teilnehmer der Gruppe.

Anbieterin einer Risikoaktivität muss Sicherheit gewährleisten

Das Risikoaktivitätengesetz unterstellt gewerbliche Anbieterinnen von Risikoaktivitäten Sorgfaltspflichten und teilweise einer Bewilligungspflicht. Eine Bergführerin oder ein Schneesportlehrer müssen über den jeweiligen Fachausweis verfügen, für den regelmässig die Absolvierung des Ersthelferkurses zwingend ist. Die Dauer der Bewilligung variiert zwischen zwei und vier Jahren. Für die Erneuerung muss die Bergführerin oder der Schneesportlehrer eine Weiterbildung im Bereich «Sicherheit und Risikomanagement» nachweisen.

Für die ebenfalls dem Gesetz unterstellten Sportarten Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten oder Bungee-Jumping gilt eine Zertifizierungspflicht, auch diese Anbieterinnen müssen insbesondere die ausreichende Qualifikation des Personals sicher stellen.

Wer eine Risikoaktivität im Sinne des Risikoaktivitätengesetzes anbietet, ist in einer gesetzlich verankerten Garantenstellung und muss über die allgemeine Pflicht zur Nothilfe hinaus erste Hilfe leisten, sollte sich eine Person ihrer Gruppe verletzen. Tun sie dies nicht und verschlimmert sich die Situation aufgrund dieser unterlassenen Hilfeleistung, riskieren sie eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Eigenverantwortung auch bei Risikotätigkeit

Nicht bei jeder riskanten Tätigkeit steht jedoch die Anbieterin in der vollen Verantwortung. Ausserhalb des Anwendungsbereiches des Risikoaktivitätengesetzes gilt: Wer sich bewusst und eigenverantwortlich einer Gefahr aussetzt und jederzeit aus der Situation aussteigen könnte, gefährdet sich selbst. Verletzt sich diese Person, kann sie denn grundsätzlich auch nicht eine Drittperson dafür verantwortlich machen. Dies selbst dann nicht, wenn die Drittperson die Selbstgefährdung veranlasste, ermöglichte oder förderte.

So sprach das Bundesgericht die Organisatorinnen eines Feuerlaufseminars vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei, nachdem sich einige Teilnehmerinnen die Fusssohlen verbrannten und sie ihre Füsse nachher nicht lange genug im bereit gestellten Wassereimer kühlten. Die Organisatorinnen hatten die Teilnehmerinnen vorgängig über die Risiken mündlich und schriftlich aufgeklärt und verfügten nicht über ein überlegenes Sachwissen. Gleichwohl sah die Vorinstanz hier eine strafbare Unterlassung von Erste-Hilfe-Leistungen, während das Bundesgericht dies anders beurteilte: «Die Erfahrung lehrt, dass man sich an glühender Kohle leicht verbrennt und Kühlung mit Wasser Linderung bringen kann. Das Risiko, sich beim Lauf über das (rund vier Meter lange) Glutbeet die Fusssohlen verbrennen zu können, war offensichtlich und ohne weiteres überschaubar».