Gesundheit

Ich bin nicht mehr mobil. Welche Rechte habe ich auf Flugreisen?

Die Airline darf eine Person mit eingeschränkter Mobilität nicht benachteiligen und muss sie ohne Zusatzkosten begleiten und unterstützen. Auch die betroffene Person hat Pflichten und muss dazu beitragen, dass die Airline sie sicher befördern kann.

Auch in der Schweiz gilt die EU-Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Diese Verordnung bezweckt, allen Menschen unabhängig von einer allfälligen Behinderung oder einer Einschränkung der Mobilität die gleichen Flugreisemöglichkeiten zu garantieren. Die Airlines dürfen sich grundsätzlich nicht weigern, betroffene Personen zu transportieren und müssen ihr kostenlose Hilfeleistungen anbieten. Vorrang hat aber auch hier die Sicherheit. Kann die Airline diese aus gerechtfertigten Gründen nicht gewährleisten, darf sie die Beförderung verweigern.

Menschen im Rollstuhl haben einen Anspruch auf Beförderung

Wer körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, selbstständig in ein Flugzeug zu steigen und im Flugzeug zu reisen, hat Anspruch auf Unterstützung. Es ist dabei unwichtig, ob die Behinderung dauerhaft oder nur vorübergehend ist.

Der Flughafen muss gewährleisten, dass der behinderte oder mobilitätseingeschränkte Fluggast ab Ankunft am Flughafen bis zum Besteigen des Flugzeugs die notwendige Unterstützung erhält. Im Flugzeug muss die Airline den Fluggast unterstützen. Sie muss namentlich den Rollstuhl und allenfalls eine weitere Mobilitätshilfe mit befördern, dies gilt auch für elektrische Rollstühle. Ebenso muss sie anerkannte Begleithunde in der Kabine akzeptieren.

Flughäfen wie auch die Airlines müssen diese Dienstleistungen ohne zusätzliche Kosten erbringen. Hingegen sind sie nicht verpflichtet, eine allenfalls notwendige Begleitperson kostenlos zu befördern. Der Fluggast muss seinen Unterstützungsbedarf sowohl beim Flughafen wie auch bei der Airline 48 Stunden vorher anmelden. (Siehe auch: «Als Rollstuhlfahrer pendeln: Welche Rechte habe ich?»)

Airline kann Beförderung wegen Sicherheitsbedenken verweigern

Kann die Airline aufgrund gesetzlicher Sicherheitsvorschriften den Fluggast nicht befördern, kann sie die Buchung ablehnen oder die Beförderung verweigern. Die Airline sowie allenfalls das Reisebüro müssen den Fluggast bereits bei der Buchung auf allfällige Sicherheitsbedenken hinweisen.

Die Airline kann auch einen vom Fluggast gewünschten Sitzplatz wegen Sicherheitsanforderungen verweigern. Namentlich kann die Airline einer mobilitäts- oder anders eingeschränkten Person keinen Sitzplatz in den Notausgangsreihen zuweisen.

Rechte gelten in der EU, Norwegen, Island und der Schweiz

Die Verpflichtung, Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität zu befördern, gilt für Flughäfen und Airlines im Anwendungsbereich der EU-Verordnung: Alle Flughäfen in der EU, Island, Norwegen und in der Schweiz, alle in diesen Ländern startenden Airlines sowie Airlines aus diesen Ländern - sofern sie im Anwendungsbereich landen - müssen gewährleisten, dass sie mobilitätseingeschränkte Fluggäste nicht diskriminieren.

Aufgepasst: Das Vereinigte Königreich (UK) ist per 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Für britische Flughäfen und grundsätzlich auch für Airlines, die auf britischem Staatsgebiet starten, gilt die EU-Verordnung nicht mehr. Airlines aus dem Anwendungsgebiet der EU-Verordnung, die in der UK starten und in einem dieser Länder landen, müssen sich jedoch nach wie vor noch an die Verordnung halten.