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Ich breche die Weiterbildung ab. Muss ich die Kurskosten bezahlen?

Wer einen Unterrichtsvertrag zu Unzeit kündigt, muss der Schule Schadenersatz bezahlen. Dieser kann auch die ganzen Kurskosten umfassen.

Mit dem Abschluss eines Weiterbildungsvertrages verpflichtet sich der Kursteilnehmer, die Kursgebühren zu bezahlen. Zwar darf die Partei eines Auftragsverhältnisses und auch eines Unterrichtsvertrages jederzeit kündigen, selbst wenn die Parteien eine andere vertragliche Abmachung haben. Allerdings ist die kündigende Partei bei einer Kündigung zur Unzeit zu Schadenersatz verpflichtet, der die Höhe der gesamten Kurskosten erreichen kann. Die Schule hat im Annullierungsfall eine Schadenminderungspflicht. Der Teilnehmer seinerseits kann sich mit einer Annullationsversicherung schützen. (Siehe auch: «Kann ich mein Fitnessabo vorzeitig kündigen, wenn ich umziehe?»)

Schadenersatz bei Abbruch Weiterbildung zu Unzeit

Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, dürfen die Parteien eines Auftrags den Vertrag jederzeit kündigen, selbst wenn sie dies vertraglich anders geregelt haben. Dieses jederzeitige Beendigungsrecht gilt auch für so genannt gemischte Verträge, wie es Unterrichtsverträge sind. Beendet der Teilnehmer den Unterrichtsvertrag aber zu Unzeit, muss er der Schule den entstandenen Schaden ersetzen.

Als Kündigung zu Unzeit gilt gemäss Bundesgericht eine Kündigung, die «für die Beauftragte hinsichtlich des Zeitpunkts und der von ihr getroffenen Dispositionen nachteilig ist». So etwa eine Kündigung mitten im Semester oder, sofern ein Einstieg im Laufe des Kurses nicht oder nur mit grossem Aufwand für die Schule möglich ist, auch nach Beginn des Kurses.

Aufgepasst: Wenn die Schule die versprochenen Leistungen nicht erbracht hat und der Teilnehmer die Weiterbildung deswegen abgebrochen hat, besteht keine Schadenersatzpflicht.

Schule hat Schadenminderungspflicht

Bricht der Teilnehmer die Weiterbildung zu Unzeit ab, hat die Schule gleichwohl eine Schadenminderungspflicht. Falls möglich und sinnvoll, muss sie so etwa einen Ersatz für den Teilnehmer suchen, etwa indem sie auf den frei gewordenen Platz auf ihrer Website hinweist oder interessierte Personen direkt anschreibt. Ebenso muss die Schule einen Ersatzteilnehmer akzeptieren, sofern dieser die Voraussetzungen für den Kursbesuch erfüllt.

Annullationsversicherung für Weiterbildung

Erfolgt die Kündigung zu Unzeit und ohne Fehlverhalten der Schule, besteht die Schadenersatzpflicht selbst dann, wenn der Besuch der Weiterbildung für den Teilnehmer gar nicht mehr möglich ist. Dies ist etwa dann denkbar, wenn er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, die Weiterbildung zu absolvieren.

Für diese oder ähnliche Fälle ist eine Annullationsversicherung für Weiterbildungen zu prüfen. Sie lohnt sich finanziell allerdings nur dann, wenn die Weiterbildung sehr kostspielig ist.

Aufgepasst: Die Versicherung wird nur dann zahlen, wenn der Teilnehmer sie abgeschlossen hat, bevor er den Weiterbildungsvertrag unterschrieben hat.

Aktualisiert am 16. Januar 2025