Familie

Ich ziehe aus der Familienwohnung. Muss ich noch Miete bezahlen?

Gegenüber der Vermieterin bleibt der Mietvertrag und die Regelung des Mietzinses auch nach dem Auszug eines Ehepartners aus der Familienwohnung bestehen. Wer schlussendlich welchen Anteil an der Miete bezahlt, regeln die Noch-Eheleute am besten unter sich. Können sie sich nicht einigen, muss das Gericht entscheiden.

Eheleute haften für den Mietzins der Familienwohnung nur dann solidarisch, wenn sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Der Mietvertrag besteht auch nach dem Auszug weiter. Keiner der beiden Ehepartner kann ohne Zustimmung des anderen entscheiden, welchen Anteil der Miete er übernimmt. Können sich die Partner nicht einigen, muss ein Gericht darüber bestimmen. Im Eheschutzverfahren trifft es vorläufige Entscheide über die Benützung der Wohnung, im Scheidungsurteil beziehungsweise der Scheidungskonvention kann es die Wohnung einem Partner definitiv zuweisen.

Mietvertrag gilt nach Auszug Ehepartner weiter

Zieht ein Ehepartner aus der Familienwohnung aus, ist das für die Vermieterin zunächst nicht von Belang: Erst mit dem Gerichtsurteil ändert sich der Mietvertrag automatisch.

Ob die Vermieterin von beiden Ehepartnern den Mietzins einfordern kann, orientiert sich entsprechend nach dem ursprünglichen Mietvertrag. Haben beide Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet, kann die Vermieterin den Mietzins bei beiden einfordern. Hat nur ein Partner unterschrieben, haftet der andere nicht solidarisch. Denn eine automatische solidarische Haftung besteht nur für die laufenden Bedürfnisse der Familie, zu welchen die Miete einer Wohnung nicht gehört. (Siehe auch: «Gilt die Konkubinatswohnung als Familienwohnung?»)

Idealfall: Ehepartner regeln Kosten unter sich

Wer im Innenverhältnis welche Kosten übernimmt, entscheiden die Noch-Eheleute am besten einvernehmlich. Weder der Noch-Ehemann noch die ausziehende Ehefrau können unabhängig vom anderen entscheiden, wer wie viel an die laufende Miete der Familienwohnung bezahlt. Um (weitere) Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten sich die beiden Noch-Partner schriftlich einigen, wer für wie lange welchen Anteil übernimmt.

Gericht kann über Familienwohnung entscheiden

Können sich die Ehepartner nicht einigen, wer in der Familienwohnung wohnen bleibt und wer welchen Anteil des Mietzinses übernimmt, wird das Gericht diese Punkte im Eheschutzverfahren entscheiden. Dieser Entscheid gilt

Das Gericht kann die Familienwohnung nach der Scheidung einem Ehepartner zuweisen, sofern dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Familienwohnung angewiesen ist. Der bisherige Mieter haftet dabei während höchstens zweier Jahre solidarisch für den Mietzins. Fordert die Vermieterin den Mietzins bei ihm ein, kann er diesen mit den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verrechnen.

Aktualisiert am 30. März 2023