Arbeiten

Ist die Arbeitgeberin für die Erste Hilfe verantwortlich?

Der Betrieb muss die Erste Hilfe gewährleisten und insbesondere dafür sorgen, dass die Mitarbeiter wissen, was sie im Notfall tun müssen.

Die Gesundheitsbestimmungen des Arbeitsgesetzes sind auf die meisten Betriebe anwendbar, ausgenommen sind aber beispielsweise Landwirtschaftsbetriebe oder private Haushaltungen. Laut der Wegleitung des seco zur Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes handelt es sich bei der «Ersten Hilfe» insbesondere um «das Alarmieren, die Absicherung der Ereignisstelle und die Betreuung der hilfebedürftigen Person». Die Arbeitgeberin muss sicherstellen, dass Erste Hilfe korrekt geleistet wird.

Konkret muss der Betrieb über ein Erste-Hilfe-Konzept verfügen, nötigenfalls Sanitätsräume und einen Sanitätsdienst bereitstellen und die Erste-Hilfe-Räume und -Ausstattung gut sichtbar kennzeichnen.

Arbeitgeberin muss über Erste-Hilfe-Konzept verfügen

Die Arbeitgeberin trägt die Verantwortung dafür, dass in ihrem Betrieb ein Erste-Hilfe-Konzept vorliegt und die Angestellten das Konzept kennen sowie wissen, was sie im Notfall tun müssen. Dabei muss Ziel sein, dass zu Betriebszeiten innert drei Minuten ein Ersthelfer am Ereignisort eintrifft. Arbeitet eine Person alleine in einem Betrieb, muss sie im Notfall jederzeit Hilfe anfordern können.

Der Betrieb kann mit Nachbarbetrieben zusammenarbeiten, muss aber die Erste Hilfe pro Standort gewährleisten. Er hat die notwendige Erste-Hilfe-Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört Erste-Hilfe-Material und eine so genannte «risikobasierte Notfall-Ausrüstung». Das Material muss gut auffindbar beziehungsweise der Aufbewahrungsort klar bezeichnet sein.

Ersthelfer müssen die Rettungskette kennen, lebensrettende Basismassnahmen durchführen und Bagatellverletzungen behandeln sowie die eigenen Grenzen erkennen können. Sinnvoll ist es, den Ersthelfern Warnwesten oder ähnliches zur Verfügung zu stellen, damit sie im Einsatz erkennbar sind.

Umfang der Erste-Hilfe-Ausstattung hängt vom konkreten Risiko ab

Art und Umfang der Erste-Hilfe-Ausstattung ist vom konkreten Betrieb abhängig. Zum einen gelten für Betriebe mit höherem Risiko, etwa wenn ein Betrieb mit Chemikalien arbeitet, strengere Vorschriften. Zum anderen hängt es auch von der Grösse des Betriebes ab, wie umfangreich die Erste-Hilfe-Ausstattung zu sein hat:

  • Sanitätsraum. Ein Sanitätsraum ist insbesondere bei grösseren Betrieben ab etwa 100 gleichzeitig anwesenden Personen sinnvoll. Der Raum muss für Rettungskräfte und Tragbahren gut erreichbar sein;
  • Ersthelfer. Das seco empfiehlt je nach der Anzahl der Mitarbeitenden pro Standort unterschiedlich viele Ersthelfer. Bei bis zu 10 Mitarbeitern sind 1-2 Ersthelfer empfohlen, bei 250 Mitarbeitern 10. Bei grösseren Betrieben richtet sich die Anzahl der Ersthelfer nach dem Erste-Hilfe-Konzept.

Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut sichtbar sein

Die Mitarbeiter müssen das Erste-Hilfe-Material rasch finden können. Signalisierung und Aufbewahrungsstelle müssen deswegen zweckmässig sein. Das Material ist mit einem weissen Kreuz auf grünem Grund zu kennzeichnen, namentlich weil dies auch für internationale Arbeitnehmer gut erkennbar ist.