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Ist ein Freundschaftsdienst Schwarzarbeit?

Ein Freundschaftsdienst ist keine meldepflichtige Erwerbstätigkeit. Ob es sich aber im konkreten Fall tatsächlich um einen Freundschaftsdienst handelt, entscheiden nicht Sie, sondern bestimmt sich nach objektiven Kriterien.

Will Ihnen Ihr Freund hauptsächlich einen Gefallen erweisen, handelt es sich bei der Tätigkeit um einen Freundschaftsdienst. Geht es ihm aber tatsächlich darum, ein Einkommen zu erzielen, sprengt dies den Rahmen eines Freundschaftsdienstes und Sie müssen ihn bei der Ausgleichskasse anmelden.

Ausnahmen gibt es hier für Personen bis 25 und für bereits Pensionierte.

Wer mit Arbeit Einkommen erzielen will, ist erwerbstätig

Arbeitet jemand für Sie, um ein Einkommen zu erzielen, müssen Sie ihn bei der Ausgleichskasse anmelden – unabhängig davon, ob Sie befreundet sind oder nicht.

Das Bundesgericht definiert in ständiger Rechtsprechung die Erwerbstätigkeit als «Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (…), mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll». Ein weiteres wesentliches Merkmal ist zudem «eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung». Je regelmässiger Ihr Freund für Sie in einer Weise tätig wird, für welche Dritte ein Entgelt verlangen würden, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass er tatsächlich erwerbstätig ist und Sie ihn bei der Ausgleichskasse anmelden müssen.

Beim Freundschaftsdienst geht es darum, hilfsbereit zu sein

Erledigt hingegen ein Freund oder ein Verwandter aus reiner Hilfsbereitschaft etwas für Sie und erwartet auch keine Gegenleistung, handelt es sich um einen Freundschaftsdienst. Diesen müssen sie auch dann nicht bei der Ausgleichskasse melden, wenn Sie einen Betrag zu Portokasse beisteuern. Ihr Freund ist dann aber auch nicht über Sie unfallversichert, wie das Bundesgericht festhält: «Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen anderen tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird». (siehe auch: «Birnenernte in Nachbars Garten - von der Leiter gestürzt. Wer zahlt?»)

Sonderregeln für Junge und Pensionierte

Für Junge und Pensionierte gelten weniger strikte Meldepflichten. Erbringt eine junge Person bis 25 eine Dienstleistung zwar nicht kostenlos, verdient aber nur maximal 750 CHF / Jahr bei Ihnen, müssen Sie sie nur anmelden, sofern sie das wünscht. Eine bereits pensionierte Person profitiert von einem Freibetrag von 1 400 CHF / Monat beziehungsweise 16 800 CHF / Jahr, auf den sie keine AHV/IV/EO-Beiträge und keine Familienzulagen entrichten muss.