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Ist ein Grundbucheintrag mit Rechtschreibefehlern gültig?

Orthographische Fehler in einem Grundbucheintrag sind rechtlich nicht relevant und werden vom Grundbuchamt direkt korrigiert.

Sofern ein blosser Schreibfehler «den materiellen Inhalt eines Rechts oder die Identifikation einer Person» nicht berührt, berichtigt ihn das Grundbuchamt jederzeit von sich aus. Es löscht den fehlerhaften Eintrag und erstellt einen neuen Eintrag.

Im Übrigen darf aber das Grundbuchamt ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten keine Berichtigungen im Grundbuch vornehmen. Sinnverändernde Fehler kennzeichnet es mit einer Anmerkung und ersucht die betroffene Person um Zustimmung zur Berichtigung. Verweigert diese die Zustimmung, ersucht das Grundbuchamt das zuständige Gericht um Anordnung der Berichtigung. Im Papiergrundbuch kann das Grundbuchamt alle Berichtigungen direkt vornehmen, sofern noch keine Person ausserhalb des Grundbuchamts Kenntnis von dem unrichtigen Eintrag genommen hat.