Gesundheit
Ist ein TV-Werbespot für ein Medikament erlaubt?

Werbung für Medikamente ist auch im Fernsehen erlaubt, sofern das Arzneimittel nicht einem heilmittelrechtlichen Werbeverbot unterliegt.
Das Radio- und Fernsehgesetz enthält verschiedene Werbeverbote, so etwa für «Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes».
Werbespots für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hingegen sind erlaubt. Handelt es sich um ein Arzneimittel der Kategorie «Abgabe nach Fachberatung», ist ein Pflichthinweis namentlich auf die Beratung obligatorisch. Für Arzneimittel der Kategorie «Abgabe ohne Fachberatung» gibt es kaum Vorschriften.
Pflichthinweis bei beratungspflichtigen Arzneimitteln
Ist ein Arzneimittel gemäss Arzneimittelverordnung in eine Abgabekategorie eingeteilt, welche eine Fachberatung erfordert, muss ein TV-Werbespot mit folgendem Pflichthinweis versehen sein: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage», bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage lautet der Pflichthinweis wie folgt: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». Der Hinweis muss gut lesbar sein und gut verständlich gesprochen werden. Bei der stummen Werbung genügt die Einblendung des Pflichthinweises.
Die Publikumswerbung selbst muss das Produkt eindeutig als Arzneimittel darstellen und neben dem Pflichthinweis mindestens Angaben zu der Marke, der Zulassungsinhaberin und der Anwendungsmöglichkeiten enthalten.
Werbung für frei verkäufliche Arzneimittel kaum reguliert
Ist ein Arzneimittel weder verschreibungspflichtig noch ist für dessen Abgabe eine Fachberatung notwendig, ist die Publikumswerbung ohne Pflichthinweise und vorgegebene Informationen zulässig.
Gleichwohl gibt es auch für frei verkäufliche Arzneimittel ein paar wenige Vorgaben. So ist Publikumswerbung für stark alkoholhaltige Arzneimittel nicht zulässig. Unzulässig ist auch das «Bewerben von Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten, für die es eine ärztliche oder eine tierärztliche Diagnose oder Behandlung braucht». Schliesslich hält die Arzneimittelverordnung ausdrücklich für alle Medien fest, dass Werbung, welche den Anschein erweckt, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag, nicht zulässig ist.
Aktualisiert am 13. Februar 2025