Gesundheit

Ist eine Studentin unfallversichert?

Eine Studentin ist grundsätzlich obligatorisch unfallversichert. Ausländische Studierende können sich allenfalls in ihrem Heimatstaat versichern.

Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, ist grundsätzlich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Wer nicht oder weniger als 8 Stunden wöchentlich bei der gleichen Arbeitgeberin erwerbstätig ist, muss sich über die Krankenkasse unfallversichern lassen. (Siehe auch: «Kind verletzt nach Rauferei in der Schule. Wer zahlt?») Wer in einem grösseren Pensum erwerbstätig ist, ist über die Arbeitgeberin obligatorisch auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert.

Für Studierende aus dem EU-/EFTA-Raum gibt es Ausnahmen von der Versicherungspflicht, sofern sie in der Schweiz nicht erwerbstätig sind.

Versicherungspflicht gilt auch im Studium

Die Unfallversicherung ist für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Es gibt hier keine Ausnahmen für Studierende. Je nach Arbeitspensum muss sich eine Studentin über die Krankenkasse versichern oder ist obligatorisch über die Arbeitgeberin versichert.

Aufgepasst: Teilweise sind Studierende über ihre Universität automatisch gegen die Folgen eines Unfalls versichert, so etwa an der Universität Basel. Diese Versicherungen decken jedoch zum einen nur Unfälle auf dem Universitätsgelände oder bei universitären Anlässen ab und erstatten lediglich ein Invaliditätskapital, jedoch keine Heilungskosten.

Ausländische Studierende teilweise befreit von Versicherungspflicht

Für eine Bürgerin eines EU- oder EFTA-Staates besteht eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, sofern sie sich ausschliesslich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhält. Dasselbe gilt seit dem 1. Januar 2023 auch wieder für eine Bürgerin des Vereinigten Königreiches. Die zuständige Behörde kann sie für längstens 3 Jahre von der Versicherungspflicht befreien und dies um maximal 3 Jahre verlängern. Die Studentin muss dafür nachweisen, dass sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügt. Die zuständigen kantonalen Stellen für Gesuche um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung sind hier abrufbar.

Aufgepasst: Sowohl für Studierende aus dem EU-/EFTA-Raum wie auch für andere ausländische Studierende gilt hingegen das Schweizerische Versicherungsobligatorium, wenn sie in der Schweiz erwerbstätig sind.

Bei Wohnsitz im Ausland gilt ausländisches Recht

Wer zwar in der Schweiz studiert, aber im Ausland wohnen bleibt, untersteht dem Recht des Wohnsitzstaates.

Aufgepasst: Wer in der Schweiz erwerbstätig ist, ist unabhängig vom Wohnsitzstaat in der Schweiz obligatorisch unfallversichert.

Aktualisiert am 30. Januar 2025