Unterwegs
Ist Strassentheater erlaubt?
Strassentheater ist in der Schweiz weder grundsätzlich erlaubt noch grundsätzlich verboten. Jeder Kanton und in der Regel jede Gemeinde hat hier ihre eigenen Vorschriften.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Nutzung von öffentlichen Sachen in erster Linie nach kantonalem Recht. Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Gemeindesautonomie können die Gemeinden die Nutzungsregeln weiter präzisieren.
Wirtschaftsfreiheit schützt Strassentheater
Anders als Betteln fallen Strassentheater in den Schutzbereich der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit. Reguliert eine Behörde Strassentheater, gelten die Vorgaben für die Einschränkungen von Grundrechten: Die Einschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein.
Strassentheater als «gesteigerter Gemeingebrauch»
Wer auf der Strasse oder auf einem Platz ein Theater aufführt, nutzt den öffentlichen Grund intensiver als vorgesehen. Ein Strassentheater stellt somit einen «gesteigerten Gemeingebrauch» dar und kann die übrigen Nutzer es öffentlichen Raumes stören. Eine Bewilligungspflicht für Strassentheater ist deswegen grundsätzlich zulässig. Die Kantone und Gemeinden können die Voraussetzungen für die Bewilligungen selbst festlegen, sofern sie sich an die Bundesverfassung halten.
Die Gemeinden regeln den Gebrauch öffentlicher Strassen und Plätze in ihren Ortspolizeireglementen. Lassen die kommunalen und kantonalen Regeln Strassentheater zu, können sie beispielsweise regeln, an welchen Orten und Zeiten es zugelassen ist, ob Verstärker erlaubt sind oder ob es eine maximale Anzahl von Schauspielern gibt. Das Bundesgericht hat so beispielsweise die Verfassungsmässigkeit von speziell bezeichneten Zonen, in welchen Strassenmusik erlaubt ist, bestätigt.
Geht das Strassentheater über eine rein ideelle Vorführung hinaus, gibt es also beispielsweise eine Kollekte, kann das Gemeinwesen gemäss Bundesgericht stärker eingreifen: «Bei der Ausübung ideeller Grundrechte ist eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten».